346 „Abgesehen von dein vorstehend und dem § 32 am Ende gedachten Falle kann Niemand ein mehrfaches Stimmrecht in einer und derselben Gemeinde ausüben." wogegen die übrigen Mitglieder der Deputation für die Fassung der zweiten Kammer sind. Zu 8 36 (vergl. 88 31 und 32 der L.-G-O-, sowie K 48 der R. St.-O.) adoptirt man den Bericht dcr jenseitigen Kammer (S. 303) und beantragt: den Paragraphen mit dem von der zweiten Kammer beschlossenen Zusätze anzunehmen. Neu ist das Erfordern^ des mindestens einjährigen wesentlichen Wohnsitzes im Gcmeindebezirkc. Zu 8 37 (vergl. 8 33 dcr L.-G.-O. und 8 49 der R. St.-O.) schlägt man unter Bezugnahme ans den Bericht über die Revidirte Städteord nung vor: denselben mit den von der zweiten Kammer beschlossenen Abänderungen > anzunehmen. Daß auch das Amt eines Gemeindeältesten ein unentgeldlichcs Ehrenamt j sei, ist im Entwürfe nicht unmittelbar ausgesprochen, folgt aber aus § 62. Die Staatsrcgierung hat den Abänderungen zu 88 36 und 37 zugestimmt. Zu 8 38. (Vergl. 8 34 der L.-G.-O. und 8 50 der N. St.-O.) Bei Absatz 1 will die Deputation conform mit ihrem Vorschläge zu 8 50 ( der Revidirten Städteordnung die Strafe ans 5 bis l 00 Thlr. festgesetzt wissen n und beantragt, den ersten Absatz nach dem Entwürfe, jedoch mit der Maßgabe, daß anstatt der Worte: „ 2 bis 500 Thalern " die Worte: „ 5 bis l 0 0 Thalern " " gesetzt werden, anzunehmen. Absatz 2 wird zur Annahme nach dem Entwürfe, jedoch mit dem von der r: zweiten Kammer beschlossenen Zusatze empfohlen und verweist man auf den Be- ^ richt der zweiten Kammer S. 504. Zu § 39 (vergl. 8 40 dcr,L.-G.-O., 88 3 und 4 des Gesetzes vom 12. Juli 1864 und 8 51 der R. St.-O.) bezieht man sich ans den jenseitigen Bericht S. 505 und empfiehlt aus den in m demselben entwickelten Gründen