Die zweite Kammer hat die Streichung des zweiten Satzes beschlossen. Man hat aber denselben aus den im Berichte zu 8 106 der Revidirten Städteordnnng entwickelten Gründen beizubehalten geglaubt. Zn 8 74. Wie bereits im Obigen zu 6. dargelegt worden ist, wird in diesem Para graphen dem Gemcindevorstande das Recht eingeräumt, nicht blos innerhalb des ihm znstchcndcn Wirkungskreises die erforderlichen Anordnungen zu erlassen und hierbei Zwangsmittel, einschließlich der Haft bis zu 3 Tagen und Geldstrafen bis zur Hohe von 10 Thalern, anzudrohen, sondern auch bei Nichtbefolgung seiner Anordnungen die angedrohten Strafen ebenso wie die auf Uebertretungen in den zu seiner Zuständigkeit nach 8 72 gehörigen Angelegenheiten in dem Reichsstrafgesetzbuche und sonstigen Gesetzen festgesetzten Strafen bis zu der gedachten Höhe (mittelst Strafverfügung) zu verhängen. Um dies noch deutlicher auszudrücken und um zugleich darauf aufmerksam zu machen, daß der Gemeindevorstand nach § 3 des Verwaltungsstrafgesetzes sich der Entschließung zu enthalten und die Sache an das Gericht abzugeben habe, wenn ihm in einem Uebertretungsfalle eine höhere Strafe als 3 Tage Haft oder 10 Thaler angezeigt erscheine, sind von der zweiten Kammer folgende Bestimm ungen als Absatz 2 und 3 eingefügt worden: Absatz 2: „Die nach dem Vorstehenden angedrohten oder sonst verwirkten Strafen kann der Gemeindevorstand, jedoch nur bis zu der in Absatz l bemerkten Höhe, zuerkennen" und Absatz 3: „Erscheint dem Gemcindevorstande in einen: Uebertretungsfalle eine höhere Strafe als die vorgedachte angezeigt, so hat derselbe der Ent schließung sich zu enthalten und die Sache an das Gericht zur weiteren Behandlung abzugeben." Die Majorität ist mit diesen Einfügungen einverstanden, erachtet es aber für erforderlich, daß, da Absatz 1 von der vorbeugenden und Absatz 2 von der strafenden Gewalt des Gemeindevorstands handelt, im ersten Absätze die Worte: „und zu verhängen" gestrichen werden, sowie für zweckmäßig, im zweiten Absätze der zweiten Kammer nach: „kann" einzuschalten: