364 hielt als Ergebniß dieser Revision theils eine Reihe Abänderungen und Ergänz ungen der über die Organisation und Beaufsichtigung des Schulwesens bestehen den gesetzlichen Borschriften, theils verschiedene Bestimmungen, welche den Zweck hatten, die äußeren Verhältnisse der Lehrer besser zu gestalten. Während nun diese letzteren Bestimmungen mit einigen Aendernngen die Genehmigung beider Kammern fanden, lehnten diese den übrigen Inhalt der Vorlage ab, und zwar die zweite Kammer, weil ihr die vorgeschlagenen Ver änderungen nicht umfassend genug und den Anforderungen nicht entsprechend schienen, welche bei den „gegenwärtigen Verhältnissen" an die Schule zu machen seien; die erste Kammer dagegen lediglich aus dem Grunde, weil sie eine Bcrath- ung der einschlagenden wichtigen Fragen und eine Vereinbarung darüber niit der zweiten Kammer im damaligen Stadium der Landtagsverhandlungen für ganz E unmöglich erklärte. Beide Kammern aber beschlossen gleichzeitig — jedoch die erste Kammer, ohne sich auf eine Erwägung der sonstigen in der zweiten Kammer angeführten Gründe cinznlassen — an die Königliche Staatsregierung das all- 4 gemeine Gesuch zu richten: dem nächsten Landtage ein neues, umfassendes Schulgesetz, das sich ins besondere auch mit der Reorganisation der Schulbehörden befasse, vor- - zulegcn (vcrgl. Ständische Schrift vom 23. Februar 1870, Landt.-Acten i 18f»„ I. Abth. 2. Bd., S. 561). Der in Folge dessen und gemäß der im Landtagsabschiede vom 2 4. Februar r 1870 enthaltenen Zusage der gegenwärtigen Ständeversammlung vorgelegte 3 „Entwurf eines Volksschulgesetzes für das Königreich Sachsen" ist mittelst Aller- < höchsten Decrets dir. 16 vom 8. December 1871 bei der zweiten Kammer am n 12. December desselben Jahres eingegangen und von dieser in den Sitzungen n vom 4. bis 12. März 187 2 berathen und schließlich mit mehreren Modifi-M-: cationen mit 48 gegen 22 Stimmen angenommen worden. Die erste Kammer aber hat nach dessen Erfolg den an sie herübergelangten n Gesetzentwuf mit den von der zweiten Kammer darüber gefaßten Beschlüssen der 3! Unterzeichneten außerordentlichen Deputation zur Berichterstattung überwiesen, und verfehlt nun die letztere nicht, diesem ihr gewordenen Aufträge in Nach- ) »s stehendem zu entsprechen. Die erfolgte Vorlegung des nurgcdachten Gesetzentwurfs findet ihre äußere 33 Rechtfertigung in dem Umstande, daß sie sich als die Erfüllung der von der 33 Königlichen Staatsregicrung ertheiltcn Zusage der Berücksichtigung des nur- >3