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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.04.1863
- Erscheinungsdatum
- 1863-04-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186304027
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18630402
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18630402
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1863
- Monat1863-04
- Tag1863-04-02
- Monat1863-04
- Jahr1863
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.04.1863
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neu. als auj Sristad rgt hier >'rg. t, HNk^ ht hei-t« tcher. Anzeiger Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M SL. Donnerstag den 2. April. I8KS. nschweig L. Pologne. )eRussir. e, Wolf- Schwan. Baviere. Hau«. »t.Hamb. m. garni. Hof. ni. arni. : Hof 8av. urg. m. -amisch. ner Hof. st Rom. ill.80; . Span. 94-/«. S8,70, FouldS >altung Span, i^cherr. Lisenb.- ef. Act. >0 Pfd. Pfund bezahlt, Vs -- fest. 14-/4, ch von -)- l. wu »ZI s. Bekanntmachung. Nachdem wir beschlossen haben, für die Ausführung von Gasrohrleitungen und Gasbeleuchtungsanlagen freie Concurrenz eintreten zu lassen, so wird das hierüber entworfene Regulativ sammt der Instruction für die technischen Beamten mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht/ daß dm Bestimmungen dieses Regulativs vom I. April dieses Jahres allenthalben nachzugehen ist. Leipzig am L März 1863 Der Rath der Stadt Leipzig. " Vr. Koch. Schletßner. Regulativ über Ausführung von Gasrohrleitungen und Gasbeleuchtungsanlagen. Für die Ausführung von GaSrohrleitungen und Anlagen aller Art zum Behufe des Leuchtgasverbrauches in geschlossenen oder überbauten Räumen, so wie in Höfen und Garten, auch bei Illuminationen innerhalb des Stadtbezirks gelten folgende Vorschriften: §. 1. Die Aufsicht darüber, daß GaSrohrleitungen und sonstige technische Anlagen, deren Zweck in dem Verbrauche von Leucht gas innerhalb geschlossener Räume oder Privatgrundstücke so wie bei Illuminationen besteht, mit demjenigen Grade von Sorgfalt und Borsicht ausgeführt werden, welcher Gefahr für Leben und Gesundheit der in solchen Räumen verkehrenden Personen so viel al- möglich abzuwenden geeignet ist, steht dem Rache als der örtlichen Wohlfahrtspolizeibehörde zu. §. 2. Alle Diejenigen, welche ihr benöthigteS Leuchtgas aus der unter der Verwaltung des Raths stehenden Fabrik beziehen, unterwerfen sich vertragsmäßig zugleich der Verpflichtung, dw Herstellung und Reparatur der in 8 1. bezeichnten Anlagen von reinem Andern besorgen zu lassen, als von einem solchen Verfertiger von GaSrohrleitungen, welcher sich für dieses Gewerbe bei dem Rath angemeldet hat und dessen Name hierauf bekannt gemacht worden ist. §. 3. Jeder, welcher innerhalb des Stadtbezirks Anlagen der tz. 1. bereichneten Art ausführen zu lassen beabsichtigt, hat dies schriftlich der Gasanstalt anzuzeigen, auch dabei zu bemerken, durch welchen Unternehmer er die Ausführung bewirkt haben will, nicht minder wenn die Anlage in einem ihm nicht eigenthümlich zugehörigen Grundstücke bewirkt werden soll, die Genehmigung des Eigen- thümer-, bezüglich Verwalters des Grundstück- nachruweisen. Zu dieser Anzeige ist das vorschriftsmäßige Anmeldeformular zu benutzen, welche- von der GaSanstM unentgeltlich geliefert wird. §. 4. In der Anzeige sind die zu beleuchtenden Räume ihrem Benutzungszwecke nach, die Materialien aber, aus welchen die Rohrleitungen hergestellt werden sollen, dann besonder- zu bezeichnen, wenn die Verwendung anderer als schmiedeeiserner Röhren beabsichtigt wird. » tz. 5. Der zur Ausführung bezeichnet- Verfertiger hat dieselbe in dem in §. 2. gedachten Falle nicht früher in Angriff zu nehmen, als bis ihm hierzu die Gestattung durch die Gasanstalt schriftlich erlheilt worden ist. §. 6. Zu den Gasleitungen in dem Innern von Gebäuden sind vorzugsweise schmiedeeiserne Röhren zu verwenden. Ausnahms weise sind auch hartgelöthete oder gegossene Röhren von Kupfer oder Messing zulässig. Röhren von Metallcomposition, von Zinn oder Blei — letztere mit dem in §. 7. der Instruction zu berührenden Ausnahmefalle — sind unter allen Umständen unzulässig. Auch ist bei Reparaturen die Anwendung weichen LotheS an den Rohrleitungen unstatthaft. Gummischläüche sind nur zur Ueber- leitung de- Gases nach transportablen Leuchtern und nur dann zulässig, wenn jeder einzelne Gummischlauch durch einen Hahn von der metallnen Zuleitung abgeschlossen werden kann. H. 7. Die zu einer Gasbeleuchtungsanlage erforderlichen Röhren sind von den Verfertigern selbst in dem Zustande, wie sie zur Verwendung kommen sollen, einer vorläufigen Prüfung auf ihre Luftdichtheit zu unterwerfen und eS haben sich die Verfertiger die dazu erforderlichen Vorrichtungen selbst anzvschafsen, auch bei der Anmeldung zum GewerdSbetrieb durch ein Zeugniß der Gasanstalt deren Besitz nachzuweisen. H. 8 Die Verbindung der einzelnen Theile der GaSrohrleitungen ist dauerhaft und luftdicht herzustellen. In der Regel ist hierbei die so-enamnte Muffen- oder Flanchenverbindung in Anwendung zu bringen; ausnahmsweise Gestattung einer anderen Ver- bind«»-wäfe bleibt dem Ermessen de- technischen AuffichtSorgan- Vorbehalten. tz. S. Die LeitungSröhren sind so zu verlegen, daß sie möglichst leicht zugänglich und da, wo sie zu Tage liegen, vor zufälliger Beschädigung durch äußere Gewalt geschützt find. Schmiedeeiserne Röbreuleituugen in feuchten Räumen verlegt sind durch einen geeigneten Anstrich gegen Zerstörung durch Oxydation zu sichern. Bei der Befestigung der Röhren ist darauf zu achten, daß sie bei horizontaler Durchführung durch Wände gehörigen, einer Beschädigung oder Brechung vorbeugenden Spielraum behalten. Sind Rohrleitungen unter Fußböden zu verlegen, so rst Vorsorge dahin zu treffen, daß die Dielung, namentlich über den Verbindungsstellen ohne Schwierigkeit und Verzug aufgehoben werden kann. Führung der Rohrleitung durch verschlossene und unzugängliche Zwischenräume ist zu vermeiden. Kronleuchter find mit hinreichender Sicherheit besonder- zu befestigen und dürfen nicht an den LeitungSröhren selbst hängen. §. 10. Die Adschlußhähne sind so einzurichten, daß sie nur eine Viertelwendung machen und nicht an- der Hülfe gezogen werden können. Sie, so wie die Gelenke an den Rohrleitungen sind vollkommen lustdicht einzuschleifen und eben so mit den Rohr leitungen zu verbinden. 8. 11. An allen Puncten, wo aus einer Hauptleitung da- Leuchtgas in ein Gebäude eiugeführt wird, ist in möglichster Nähe am Eingänge ein Hauptadschlußhah« anzubringen und leicht zugänglich zu verwahren. Wo Gaszähler ausgestellt find, ist dieser Abschlußhahn vor demselben, d. h. zwischen dem Zähler und der Ableitung von der Hauptröhre, anzubringen. Krön- und Schirbe- Leuchter müssen durch besondere, leicht zugängliche Hähne von der ihnen da- GaS zuführenden Leitung abgeschlossen werden können. Die Erdröhre, d. h die Zuleitung von der Straßen-Hauptröhre, einschließlich des HaupthahnS, kann nur durch die Gasanstalt, selbstverständlich auf Kosten des Consumenten, auSgesüdrt werden. DaS Gleiche gilt von der Lieferung, Ausstellung und Verbindung der Ga-zähler, deren Grüße, je nach der jeweiligen Flawmenzahl, die Gasanstalt vorschreibt. Dagegen blecht den Consumenten die Beschaffung de- znm Schutz de- Haupthahn- und de- Ga-zähler- erforderlichen Schranke- überlassen: doch wird dessen Stellung von der Gasanstalt bestimmt, wie auch da- Schloss deffelbe« von letzterer bezogen werden mutz, damit dasselbe von den Beamten der Anstalt durch de» Normalschlüssel stet- geöffnet werde» kaNu. Die Bedienung der Ga-zähler findet durch die Ga-a»stalt statt: doch werden nur für da- Auffüllen mit Spiritu- oder Gldcerin Kosten berechnet.
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