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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.04.1863
- Erscheinungsdatum
- 1863-04-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186304087
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18630408
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18630408
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1863
- Monat1863-04
- Tag1863-04-08
- Monat1863-04
- Jahr1863
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.04.1863
- Autor
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nach theure c von be»-. rreffev ter. vollen ihrer »ahme dt. klee. , /) >e Pol. jant. Berlin. chhant. otel de «Prinz. inhorn. eu. . Lebe'« lin. Hamb. London inbaum. des. Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 98. Mittwoch den 8. April. 18K3. Bekanntmachung. Ungeachtet der bestehenden Verbote scheint der Verkehr mit leichten Goldmünzen noch eine ziemliche Ausdehnung zu haben und wir bringen daher folgende gesetzliche Bestimmungen zu strengster Nachachtung hierdurch in Erinnerung: Verbotene Goldmünzen sind Ducaten unter 65 As, Fünfthalersiüike (Pistolen), an denen bei doppelten mehr als 4 AS, bei einfachen mehr als 2 AS, bei halben mehr als 1 As am gesetzlichen Gewichte fehlen. (Verordnung vom 8. September 1841.) DaS Einbringen oder AuSgeben verbotener Münzen zieht deren Consiseation und Geldstrafe nach Höhe des vier fachen WertheS nach sich, welche im Wiederholungsfälle noch durch Gefängnisstrafe bis zu 8 Wochen zu verschärfen ist. (Gesetz vom 22. Juli 1810.) Den Geldwechslern ist der Verkauf leichter Goldstücke nach dem Gewichte (al marvo) jedoch nur insoweit gestattet, als die Goldstücke zerschnitten sind. Geldwechsler, welche selbst oder durch andere Personen verbotene Goldmünzen unzerschnitten »I mareo verkaufen, sind mit Ge fängnisstrafe von sechs Tagen bis zu vier Wochen oder verhältnißmäßiger Geldbuße, im Wiederholungsfälle ledig lich mit Gefängnisstrafe bis zu acht Wochen zu belegen (Verordnung vom 14. Januar 1818.) UeberdieS verweisen wir darauf, daß nach tz. 69 und 74 de- Gewerbegesetzes vom 15. October 186 l zu Zahlungen an Arbeiter für Lohn oder gelieferte Arbeit, an das gewerbliche Hülfspersonal, welche- in den Werkstätten und auf den Werkplätzen der Unternehmer beschäftigt ist, an Lehrlinge und solche Personen, welche in ihren Behausungen für Fabrikanten, Verleger, Factore u. s. w. arbeiten, Gold, ausländische Scheidemünze, verbotene Münzen anderer Art, verbotenes Pa piergeld und dergleichen Banknoten, Wechsel, Anweisungen oder Waaren bei Strafe bis zu dreihundert Thalern oder acht Wochen Gefängniß selbst dann nicht verwendet werden dürfen, wenn die Arbeiter vorher oder nachher zugeftimmt haben. Arbeiter, welche in solcher Weise bezahlt worden sind, können jederzeit die Bezahlung nachverlangen. - Nach §. 39 de- Gewerbegesetzes kann solchen Fabrikanten, Fabrik-Kaufleuten, Verlegern, Factoren und Fabrik- beamten, welche wegen Auslohnung ihrer Arbeiter mit Waaren bestraft worden sind, der gleichzeitige Detailhandel mit Waaren, welche nicht Materialien oder Producte des betreffenden Gewerbes sind, zeitweilig oder für immer untersagt werden. Leipzig am 4. September 1862. Der -kath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung, die Bezahlung der Jmmobiliar-Brandcaffe betr. Den 1. April d. I. sind die für den 1. halbjährigen Termin laufenden Jahres fälligen Beiträge zu der Landes-Immobiliar- BrandversicherungSanstalt und zwar nach 1 -A 4 ^Z. pr. 25 Thaler Versicherung zu entrichten. Die hiesigen Hausbesitzer werden daher hierdurch aufgefordert, ihre Beiträge von obgedachtem Tage au und längstens binnen 14 Tagen (RathhauS, zweite Etage) zu bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist, gesetzlicher Vorschrift gemäß, sofort executivische Maß regeln gegen die Säumigen eintreten müssen. Leipzig, am 28. Marz 1863. Der Akath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Rothe. . Bekanntmachung. Mit Bezugnahme auf den Inhalt de- unterm 2. März v. in Nr. 69 so wie Nr. 92 de- diesjährigen Tageblattes veröffentlichten Regulativs, wonach wir für Ausführung von GaSrohrleitnngen und Ga-beleuchtung-anlagen vom 1. gegenwärtigen Monat- ab früe Sonenrrerrz gestattet haben, machen wir hiermit bekannt, daß sich bis jetzt Herr Schloffermeister Garl Julius Atitzsche, - Larl Friedrich Traugott Schade, Moritz Heinrich Ullrich, -- DrechSlermeister Friedrich Wilhelm Pitlschaft und - Kaufmann Berthold Schäsfer, Firma Schäffer L Walcker, für diese» GewerbSbetrieb*bei uns ««gemeldet, auch in Gemäßheit tz. 7 de- obgedachten Regulativs über den Besitz der dazu erforderlichen Vorrichtungen mittelst Zeugnisses unserer Gasanstalt auSgewiese« haben. Leipzig, den 4. April 1863. Der Bath der Stadt Leipzig, * ^ V2 Koch. vr. Hempel. «- tch-jiy-r «M-»r-.!ch.n >m »v- E'LLSKL.'SLL: «kulturhistorische Skizze von Otto Msr. willens und Bedauerns haftet. Man betrachte nur die Werte der Der dreißigjährige Krieg, die fürchterlichste Periode der deutschen Kunst und Architektur, die Gebräuche, Gewohnheiten und Trachten Geschichte, bildet den Grundbau eine- Jahrhundert-, wo da- Gute, jener Zeit, überall macht sich Geschmacklosigkeit, Mangel an streb-
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