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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.08.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-08-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186408055
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640805
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640805
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-08
- Tag1864-08-05
- Monat1864-08
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.08.1864
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wrf. rg- ndon m d«S l zum indon. !rsnpr. lo»ha. chwan. »mg m. I.avivt. »doo. nb«g. Franks «püaat. iol-M. V.1854 Sestbchi 129.5V; do. 3*o -; Lo«' t»,«.; -145-. l00 W. >m» Psd. October- Clr. - dez. - d.M. . ,d. Äit. Spiritus Septbr.- t?k. l7'L. und veu chme.) — »ollen. Anzeiger. > . i. > Amtsblatt dti KmA Bljiikizmchti »ud des AalhI der Stadt LchM. W 2lL" ———-- — Freitag den 5. August. 18K4. Bekanntmachung. Zum Behufs der gegen den Schluß jedes akademischen Halbjahres der bestehenden Vorschrift gemäß zu hallenden Revision der Universitätsbibliothek werden alle Diejenigen, welche Bücher aus derselben entliehen haben, hierdurch aufgeforvert, diese an den ersten ttei Tagen der nächsten Woche und zwar spätestens bis zum I tt. August zurückzugeben; die von den Herren Studirenden entliehenen Wer sind, wie durch öffentlichen Anschlag bekannt gemacht worben, bis zum v. August zurückzuliefern. Das Ausleihegeschäft kginnt von Neuem Montag am L3. August; die Bibliothekferien finden vom L. bis 2L. September statt. Leipzig, am 3. August 1864. Die Verwaltung der Universitätsbibliothek. Die Aufhebung der Wuchcrgesehe. Theils des Capital-, welches zur Hälfte der bürgerlichen Obrigkeit des Wohnortes deS Gläubigers, zur andern Hälfte der Obrigkeit ^ I des Schuldners zufallen sollte. Andere öffentliche Strafen sind nach Unter Wucher überhaupt versteht man jeden übermäßigen und ! gemeinem Recht unzulässig; particularrechüich jedoch konnten mit l,:«: cx - ^ ^ a, - ° Strafen auch Geldbußen oder Gefängnißstrafen verbunden werden. Schon nach älterm sächsischen Recht war der Wucher nicht bloS mschung rechtlicher und moralischer Gesichtspunkte und Vernach-1 mit Vermögensstrafen, sondern auch mit Leibe- (Freiheit--) strafen ILssigung der eigentümlichen Verhältnisse jedes einzelnen Volkes! bedroht. In dem Mandate wegen wucherlicher Contracte rc. vom mb Staates haben sogar Strafverboie gegen denselben erzeugt.! 28. April 1625 wird der Wucher „ein unchristlich, ja recht jüdisch DaS Zinsennehmen von Capitalien hat zu allen Zeiten Wider-! Laster" genannt und soll wider die Uebenreter dieser Verordnung jacher gefunden. I „da man sie erfahren und dessen gebürlich überführt, also proce- Schon da- mosaische Recht (vergl. 2. Buch MosiS Cap. 22,! dirt werden, daß sie nicht allein des vierten Theils, sondern der L.24, 3. Buch Mos. Cap. 25, V. 35—37, 5. Buch Mos. Cap. 23,1 ganzen auf Wucher ausgeliehenen Summen verlustig sein; hie, über L. 20) verbot den Israeliten, Zinsen von einander zu nehmen,! auch, als öffentliche Leutschinder und Landverderber zum Beicht- rS erlaubte aber ausdrücklich, sich Zinsen von Fremden zu bedin-1 ftuhl und tröstlicher Absolution oder Tische de- Herrn durchau- zen. Jenes Verbot beruhte auf besonderen Gründen, welche mit! nicht gelassen, auch, nach ihrem Tode, mit christlichen und gebräuch- der Verfassung deS jüdischen Staates zusammenhingen. Daher! lichen Ceremonien nicht bestattet, ipso Hure et xeuere kueti an- siadet sich im Neuen Testamente kein Verbot des Zinsennehmens,! rüchig und ehrlos, dannenhero redlicher Leute Gememschast und aller vielmehr wird hier (z. B. Evang. Matth. Cap. 35, V. 27) das! ehrlichen und fürnehmen Aemter unwerch und unfähig geachtet, ZinSnehmen als erlaubt anerkannt. Auch die ersten Gesetze der! ihnen kein beständig Testament zu machen, auch da es allbereit ge- tnstlichen Kirche untersagten nur den Geistlichen das Zinsennehmen,! macht, ohne Bestellung Caution, wegen Erstattung des eingefangnen nicht als ob Zinsforderungen dem Geiste des ChristenthumS zu-1 Wuchers, ganz unkraftig und nichtig gehalten, auch Zeugnitz der Lider wären, sondern weil wucherlicher Handel für die Geistlichkeit I Wahrheit zu geben nicht verstattet, ja als dem gemeinen Wesen sich nicht gezieme. DaS kanonische Recht untersagte wieder daS! hochschädliche Leute, gänzlich aus- und abgeschasft, auch nach ge- HinSnehmen allgemein und setzte später fest, daß die überwiesenen! stallen Sachen und befundener Beschaffenheit ihre- unchristlichen Ausennehmer nicht bloS von der Communion ausgeschlossen sein, I Beginnens und Halsstarrigkeit, ohne einige Gnade, wohl am Leibe; auch kein ehrliches Begräbniß erhalten, sondern auch weder gütige! nichts minder auch diejenigen, so Geld auf Wucher und dergleichen Hruaen bei Testamenten, noch deren Testamente gütig sein sollten. I hohe- Interesse annehmen, und die, bei welchen sie dergestalt etwa- Papst Clemens V. ging (im Jahre 1311) sogar so weit, daß er! erborgt, nicht anmelden, wegen solcher ihrer Verschweigung um den nicht nur alle Statuten der Städte, welche die Zinsen ertaubten, I vierten Theil der entlehnten Summen gestraft werden sollen.* für nichtig erklärte und alle Obrigkeiten und Richter, welche dar-»Nach dem „geschärften Mandat wider die Banqueroutiers", vom erkennen würden, mit dem Kirchenbanne bedrohte, sondern auch > 30. December 1766, soll „wider Mäkler, Trödler und andere, so erh> die Lehre des Kirchenrechts fast zum Glaubensartikel erhob und das ZiuSnehmen für Sünde erklärte. Nach dem kanonischen Rechte war Zso jedes Nehmen von Zinsen Zinswucher. Allein ungeachtet dieser strengen und oft von Neuem einge- schaiften Zinsverboie wurden häufig verschleierte DarlehnSgeschafte abgeschlossen. (Dahin gehörte besonders der in Deutschland so ge wöhnliche Rentenkauf.) Bis in das 17. Iahrh. ist da- kanonische Hiüverbot wenig oder gar nicht beobachtet worden und seitdem tllrch Reichsgesetzgebung und Particulargesetze außer Anwendun gekommen. Mit der Reception des römischen Rechts 'S wurde auch sich bei wucherlichen Handlungen gebrauchen lassen, ohne Nachsicht mit der Inquisition verfahren und sie nach Beschaffenheit dessen, was sie sich hierunter zu Schulden kommen lasten, nicht allein mit empfindlicher Geldbuße, sondern auch mit Festungsbau oder Zucht hausstrafe, auch die Schriftsteller, welche Verschreibungen, darinnen die Sache ander-, als sie in der Wahrheit sich verhält, abgefaßt, und dadurch das ungebührliche Negotium wissentlich zu bemänteln gesucht, mit Geld-, Gefangniß-, auch nach Befinden Leibesstrafe belegt werden.* Bereits bei Prüfung des den Ständen im Jahre 1836 vor- dir Zulässigkeit des ZinsennehmenS anerkannt und als strafbarer I gelegten Entwurfs des später unter dem 30. März 1838 publi- Zmswucher bloS daS Überschreiten des gesetzlichen Zinsfußes (von I cirten Eriminalgesetzbuches wurden mehrseitig Bedenken gegen die 5 Procent) betrachtet. Als Fälle deS versteckten Zinswuchers führt! darin enthaltenen Bestimmungen über den Wucher geltend gemacht die Reichsgesetzgebung unter Anderem auf: wenn sich der Darleiher I und die Frage aufgeworfen, ob eS nicht zweckmäßiger sei, die ZmS- m der Schuldverschreibung eine größere Summe verschreiben läßt, I beschränkungen völlig zu beseitigen, oder doch wenigstens die Ueber- al- er dargeliehen hat, oder wenn er wegen eine- kleinen Verzugs I tretung des gesetzlich »erstatteten Zinsfußes nur civilrechtliche kin übermäßige- Interesse (Zinsen) gefordert und solche- mit zur I Foktzen nach sich ziehen solle. Gleichwohl wagte man damals noch Hauptsumme geschlagen hat, oder wenn er bei einem Darlehn I nicht, die „so lange bestandenen" Wucherverbote sofort aufzuheben. Waaren anstatt baaren Geldes gegeben und solche über ihren Werth I Da- Strafgesetzbuch vom 13. August 1855 ist im Wesentlichen angeschlagen, oder wenn er sich in der Schuldverschreibung statt I den Bestimmungen seines Vorgängers, des Eriminalgesetzbuches Münze, in welcher er daS Capital auSgeliehen hat, Gold hat ver-Ivom 30. März 1838, treu geblieben, nur wurde der Begriff des schreiben lasten. I Wuchers auf die Ueberschreitung des gesetzlichen Zinsfußes bei Ll- Strafe bestimmten die Reichsgesetze den Verlust de- vierten l Dar lehn sg es ch ästen beschränkt.
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