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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.08.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-08-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186408256
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640825
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640825
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-08
- Tag1864-08-25
- Monat1864-08
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.08.1864
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»460 Heule Donnerstag: Pflaumen«, Aepfel-, Aprtkofen«, Kirfchkuche« mir saurer Sahne, Dresdner Gieß- so wie div. Kaffeekachen. Don S Uhr an Speckkuchen. , L. »«»Tael»«!. Restauration zum Weitzen Hirsch, große Win-mühleastraße Atr. S, ladet heute zum Schlachtfest ganz ergebenst ein, ck Heut- Schlachtfest DSU«» 1»» M«U»ck»»ST» Heute Speckkuchen. VV -KmLte früh i/r§h Uhr ladet HU Speckkuchen ergedenst ein neben der Poft. Heute t/,9 Uhr Speckkuchen beim früh t/,9 Uhr Bäckermstr. <L. Petfche, Grimma'sche Straße 25. Verloren wurde vorige Woche von der Reichs- bis Elster- ftraße ein alter silberner Eßlöffel, auf der Rückseite einL. Gegen Belohnung abzugeben Elsterstraße Nr. 15, 3 Treppen rechts. Verloren wurde Mittwoch den 24. August eine goldne Vroche in der Form eines Weinblatte- mit silberner Rückseite. Man bittet sie gegen Dank und Belohnung abzugeben Thomas« kirchhof Nr. 13, 1 Treppe. Verloren wurde t/46 Uhr Abends de- 23. in der Grimma- schen Straße an Nicolaistraßen-Ecke ein vorgezeichnete- Batisttaschen, tuch. Gegen Belohnung zurückzugeben Poststraße 19, 3 Treppen. Verloren wurde vom Rosenthal bi- nach Reudnitz ein silberne- Stricketui in Form eine- Pfeils. Gegen angemessene Belohnung abzugeben Reudnitz, Grenzgasse Nr. 6, 2. Etage. Verloren wurde ein braunseidner Lu-tout e»s mit schwarzer Kante und schwarzem Griff. Gegen Belohnung in dem Putzgeschaft von Emilie Buchheim, Schuhmachergäßchen, avzugeben. Ein Stock mit goldenem Knopf und beinerner Zwinge ist Sonntag in Eutritzsch verloren gegangen. Gegen Belohnung ab zugeben PeterSstraße Nr. 23, 2 Treppen. Gntlanfen ist vergangenen Dienstag Nachmittag ein Eich hörnchen. Wer es Brühl Nr. 50, Hof 2 Treppen nachweist oder zurüabringt empfängt eine gute Belohnung. Aus der in der Dienstags-Nummer de- Leipziger Tageblattes von den Kramermeistern veröffentlichten Verordnung der Königlichen KreiSdirection zu Leipzig vom 13. August 1864 geht hervor, daß wir gegen die Bestrebungen der Kramermeister SRecht behalten habe«, indem die von den Kramermeistern beantragte Verschmelzung de- den Mitgliedern der Kramer-Innung zugehörigen Vermögen- mit dem der Groffohändler abyelehnt ist. Das Vermögen der Kramer-Innung rst daher für die Innung gerettet und es macht die Versicherung der Kramermeister, daß es ihnen nie beigekommen, in da- Selbstbestimmung-recht der Innung einzugreifen, einen wahrhaft überraschenden Eindruck, wenn mau erwägt, -aß sie e- waren § die gegen den Willen der Innung dre Verschmelzung de- Vermögen- angestrebt, -aß sie e- waren, die den von der Königlichen KreiSdirection als legal bestätigten, mit einer Stimmenmehrheit von 164 gegen 11 Stimmen gefaßten Beschluß der Innung vom 19. Mai 1864 „Bei der Vereinigung der Kramer und der Groffohändler (Nichtkramer) wird Setten- der Kramer die Verschmelzung der beiderseitigen Vermögen abgelehnt", als illegal bezeichnet habe«. Gern wollen wir den hierzu Berufenen die Wahrung der „höheren" kaufmännischen „Interessen" überlassen; die Erreichung der segensreichen Ziele für die Kramer-Innung suchen wir dagegen zunächst darin, daß da- Vermögen der Innung zum Besten seiner Witwen und Waisen, zum Besten der armen Kramer und zum Nutzen aller Innungsmitglieder erhallen werde. In Betreff des letzten TheileS der obenerwähnten Verordnung der Königlichen KreiSdirection, so werden wir -te Frage der Entscheidung de- Königlichen Ministern de- Innern überlassen, ob die Ernennung eine- Comitä zu einem bestimmten Zwecke in einer legal anberaumten Generalversammlung ' eine gänzliche Entfernung vom gesetzlichen Boden genannt werden kann, und ob nicht eine jede Innung angesichts der tz. 92 und 93 des Gewerbegesetzes und in Berücksichtigung des den Innungen gesetzlich zustehendeu Selbst bestimmungsrechtes das Recht hat, em Comitä zu Ausführung eines bestimmten Zwecke- zu erwählen. Endlich gestatten wir uns auf einige tatsächliche Unrichtigkeiten in jener Verordnung der Königlichen KreiSdirection hinzuweisen. Nicht Prell und Genoffen haben sich für befugt erachtet, einen in der Generalversammlung vom 18. Mai 1864 gewählten Comite mit einem einseitigen Vorgehen zu beauftragen, sondern die legal von den Kramermeistern zusammenberufene Generalversammlung hat einsiimmig beschlossen, ein ComitS von 15 Kramern zu wählen, welche- der nächsten in den ersten zehn Tagen de- Monate-August d. I. abzu- haltenoeu Generalversammlung darüber Vorschläge zu machen hat, in welcher Weise da- Vermögen der Innung ferner verwaltet und verwendet werden soll. Ebenso unrichtig und mit de» Worten de- in legaler Weise aufgenommenen und allseitig genehmigten Protokolle- in direktestem Widerspruch stehend ist eS, wenn die Königliche KreiSdirection annimmt, da- Comitä habe sich angemaßt, über die Localitäten des KramerhauseS und den Kramerboten diSponiren zu wollen. ES ist vielmehr in derselben Generalversammlung einstimmig von den versammelten Innungsmitgliedern — jedoch mit Ausschluß der Kramermeister — beschlossen worden, daß dem Comitä da- Recht zustehe, die Localitäten de- KramerhauseS, so wie dm Kramer boten zu benutzen. Wir meinen denn doch, daß da- Kramerhaus nicht dm Kramermeistern, sondern der Innung angehört, daß der Innungsbote nicht von den Kramermeistern, sondern von der Innung bezahlt wird, und daß der Innung daher wohl da- Recht zugesprochen werden muß, für das von ihr gewählte Comitä ein Sitzungszimmer in ihrem eigenen -Kaufe anzuweisen und ihm dm Kramer bolen zur Verfügung zu stellen. Endlich ist es — wenigsten- in dieser allgemeinen Fassung — unrichtig, wenn in der Verordnung der Königlichen KreiSdirection behauptet wird, wir hätten die Herausgabe der Schlüssel von den Kramermeistern verlangt. Dem Comite war von der Generalversammlung aufgetragen worden, einen Verwaltung-plan zu fertigen. Hierzu bedurfte das Somit« der Einsicht in die Testamente. Unterm 21. Mai 1864 bat das Comite die Kramermeister brieflich, «ne Einsicht in die Testamente zu gestatten und die Schlüssel zum Archive dem Comitä zukommen zu lassen, wogegen den Kramermeistern zugesichett wurde, ihnen die Schlüssel nach Beendigung de- Geschäftes wiederum zurückzugeben. Nach der Verordnung der Königlichen Kreisdirectioü hat es jedoch den Anschein, als ob wir von dm Kramermeistern überhaupt die Herausgabe der Schlüssel ver langt hätten. Jedenfalls ist die Königliche KreiSdirection zu diesen tatsächlich unrichtigen Behauptungen lediglich durch die Angaben der Kramer meister veranlaßt worden, und waren wir zu unserm größten Bedauern nicht in der Lage, denselben m den Acten als unwahr wider sprechen zu können, da uns der BerichtSabgang Seiten de- StadtratheS nicht notificirt worden ist. Wir haben jedoch Veranlassung genommen, in einer der Königlichen KreiSdirection am 20. August 1864 übergebenen Schrift den Sachverhalt actengemäß und ohne allen Hinterhalt vorzutrageu und die Wünsche der Innung darzmegen. Die Mitglieder der Kramer-Innung können im Uebrigen versichert sein, daß uns der materielle Sieg über -ie Kramer« meisier höher steht, als die rein formelle Frage über die Stellung des Comite und daß wir sortsahrm werden, die Rechte der Innung in einer dem Geiste der Gewerbegesetzgebung entsprechenden Weise zu wahren. Leipzig, dm 23. August 1864. Das Comite der in der Qnartalversammlnng vom 18. Mai 1884 gewählten Kramer. Vorsitzender.
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