92 Motiven. Die polizeiliche Sorge für den Schutz der Fischerei bildet in Sachsen, wie , in andern deutschen Staaten, nach vollständiger Ausbildung der Landeshoheit, mit t welcher die Entwickelung einer (schon nach Böhmer'S Bemerkung vielfach fälsch lich mit dem ans der Landeshoheit fließenden Oberaufsichtsrechte vermengten) ( Regalität in Bezug auf Manches, was früher und nach altem sächsischen Rechte z; „gemein " war — wie z. B. das Recht, die Thiere des Waldes zu jagen und ck in den fließenden Wässern zu fischen — zusammenhängt, eine nicht unbedeutende se Aufgabe der Gesetzgebung. Abgesehen von den einzelnen auf Fischerei bezüglichen Bemerkungen, welche die sogenannten „Erledigungen der Landesgebrechen" (namentlich die Erledigung pr der voigtländischen Gebrechen vom 8. September 1537) enthalten, finden sich ch im Oocl. nicht weniger als sechs Fischordnungen für einzelne Flüsse aus tzr den Jahren 1560 bis 1577 und vier allgemeine Fischordnungen aus den Iah- ^ ren 1596, 1637, 1686 und I 71 I. Hierzu kommen noch die im Oocl.^uZ'. nicht anfgenommcnen fischpolizcilichen Bestimmungen für das Stift Merseburg und für die Oberlansitz (in der Landesordnung vom 6. Mai 1597 und ver-f-r: schiedene Oberamtspatente bis 1 7 26). Schon ans der öflern Erneuerung und Einschärfung der allgemeinen Fisch- ! -ch ordnung und den jeder solchen Publication vorausgeschickten Motiven läßt sich er- j -n kennen, daß die Durchführung dieser Bestimmungen keine sehr vollständige gewesen nss sein kann. Bei dem Studium dieser älteren, mit großer Sorgfalt im Detail be- ß -s) handelten Gesetze erscheint dies schon für die einfacheren Verhältnisse damaliger Zeit nicht auffallend. Mit der steigenden Bevölkerung und dem wachsenden Verkehre ist die Ans- ^ -)u sicht und Controle immer schwieriger geworden. Mittel, wie die sonst üblichen nZH allgemeinen Haussuchungen, verloren ihre Anwendbarkeit. Die viel zu harten nZt Strafen erschwerten bei den mildern Ansichten der Behörden die Handhabung un- -nn gemein. So ist es gekommen, daß die älteren Fischordnnngen im Großen und cki» Ganzen, ohne je aufgehoben worden zu sein, doch praktisch obsolet geworden sind. .ckn. Fischdiebstahl und unwirthliches Gebühren mit der Fischerei haben deshalb immer rsm mehr überhand genommen.