93 Andererseits haben die dichtere Bevölkerung, das Fabrikwesen, die Schifffahrt die günstigen Bedingungen für Fischfortpflanzung, ja selbst für die Existenz der Fische vermindert. Fortschreitende Entvölkerung der Fischwässer ist die Folge aller dieser Einwirkungen gewesen, und es bedarf keines großen Nachweises, daß damit ein nicht unwesentlicher Theil des für Ernährung der Bevölkerung nutzbaren Natioualreichthums untergegangen ist und weiter unterzugehen droht. Dieselben Motiven, welche zu einiger Erhaltung des Wildstandes aus die Nothwendigkeit polizeilicher Jagdordnung führten, müßten hiernach auch die po- zeiliche Fischordnung — und sonach, da die älteren Gesetze nicht mehr passen wollen, eine neue Ordnung dieser Art rechtfertigen. Die in den Veränderungen der Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Jagd > gebotene Veranlassung, die letztere ohne Verzug einer solchen Ordnung zu unter- k werfen, lag bei der Fischerei, welche von den Grundrechten unberührt blieb, nicht t vor, auch entzieht sich die Fischerei mehr der allgemeinen Aufmerksamkeit. So i ist man denn, auch im übrigen Deutschland, meist erst in den letzten Decennien r und nachdem die Jagdfrage geordnet war, zu einer Revision der Fischereigesetzgeb- ii ung im Sinne der neuen Anforderungen gelangt. Baden hat ein neues Gesetz ü von 1852; Bayern für die Seen und für Oberbayern neue Fischordnungen von 1 186 2; die meisten Preußischen Provinzen neue Provinzialfischordnungen aus den 2 Jahren 1855 bis 1859. Für Württemberg liegt ein Gesetz vom 27. November 1 1862 vor. Ein sehr schätzenswerther Privatentwurf für die Rhein Provinz )i ist einige Jahre älter. Dagegen ist das neueste Hannöver'sche Gesetz vom L 22. Mai 1841. Man sieht schon aus dieser Aufzählung, daß die Ansichten über die formelle Behandlung des Gegenstandes sehr verschieden sind. In Hannover, Baden, W Württemberg behandelt man die Sache im Wege der Gesetzgebung; wenigstens die H Hauptbeschränkungen der natürlichen Freiheit: die Schonzeit, das gänzliche Ver- aä bot gewisser Geräthe re. hat man dort nur im Wege der Gesetzgebung einzufüh- wr ren für zulässig erachtet. Doch hat man meist nur das Princip in das Gesetz uo ausgenommen, die Ausführung unter Beachtung der Verschiedenartigkeit örtlicher nn und sonstiger Verhältnisse aber der Verordnung Vorbehalten. In Preußen und in Bayern sind alle Fischordnungen lediglich Polizeiver- ra Ordnungen, auf Grund der den Verwaltungsbehörden gesetzlich zustehenden all- irZtz gemeinen Ermächtigung sin Preußen 8 5 und Z I 1 des Gesetzes über die Polizei- rsct Verwaltung vom 1 1. März 1850). Als in den Sächsischen Kammern zuerst auf den, Landtage 1 8 A4 die Noth- rscrt Wendigkeit. Etwas in Bezug auf die Rettung der Fischerei zu thun, durch den Erste r Abtheilung, 3. Band. 17