144 Es bleibt jedoch die Tödtung der noch gesund scheinenden, aber wegen des Zusammenstehens mit Erkrankten verdächtigen Thiere der jedesmaligen Erwägung und Anordnung des Senchen-Commissars überlassen. 8 8. Wer den nach 88 1, 2 und 4 getroffenen allgemeinen oder besonderen An ordnungen znwiderhandelt, oder einer solchen Zuwiderhandlung Beihülfe oder Vorschub leistet, verfällt in Gefängnißstrafe bis zu achtzehn Monaten und ist so wohl zu Tragung derjenigen Kosten, welche zur Ausführung der unmittelbar durch seine Verschuldung herbeigeführten Maßregeln nöthig gewesen, als auch zum Er sätze allen Schadens verpflichtet, welcher durch die ihm zur Last fallende Weiter verbreitung der Seuche entstanden ist. 8 9. Desgleichen treffen ohne Unterschied, ob eine Anordnung der §§ 1 und 2 gedachten Art vorausgegangen ist, oder nicht, die 8 8 angedrohten Strafen und Nachtheile, und zwar, was die Strafen anlangt: g.) nach Höhe von mindestens drei Monaten Gefängniß einen Jeden, welcher wissentlich ein von der Rinderpest ergriffenes oder derselben verdächtiges oder aus einem von dieser Seuche bereits befallenen Gehöfte oder Orte herrührendes Stück Vieh oder Fleisch, oder sonstige Theile von einem solchen Viehstücke, ingleichen wer giftfangende Sachen aus inficirten Ge höften oder Orten an- und fortschafft oder über die Landesgrenze ein bringt ; b) nach Höhe von mindestens einem Monat Gefängniß jeden Besitzer von Hornvieh, welcher nicht sofort, nachdem er vom Ansbruche der Rinderpest unter dem ihm gehörigen Hornviehe oder von den dieser Seuche ver dächtigen Krankheitserscheinungen an seinem Hornviehe Kenntniß erlangt hat, der Ortspolizeibehörde Anzeige erstattet. 8 10. Eine Erhöhung der in 88 8 und 9 angedrohten Strafen innerhalb des 8 8 bemerkten Strafmaßes tritt ein, wenn die Zuwiderhandlung von einem Händler, Kaufmanne oder Fleischer in Ausübung seines Gewerbes begangen ist. 8 1 1- Denjenigen, welcher sich an der Cadavergrube (dem Grubenplatze) oder an den zu deren Verwahrung dienenden Vorrichtungen vor der Wiederaufhebung