145 des Benutzungsverbotes (§ 6) vergreift, daran der Sicherheit nachtheilige Ver- änderungen vornimmt, oder die Benutzung des Platzes sich anmaßt, trifft eine nach dem Grade der Gefährdung zu bemesfende Strafe von acht Tagen bis zu acht Wochen Gefängniß. 8 12. In eine Strafe bis zu acht Wochen Gefängniß verfallen Ortspolizeipersonen, welche, wenn zu ihrer Kenntniß gelangt, daß am Orte die Rinderpest ausgebrcchen ist, oder dieser Seuche verdächtige Krankheitserscheinunaen vorgekommen sind, nicht sofort nach Kräften Alles anwenden, um unverzüglich Anzeige an die Ortspolizei behörde gelangen zu lassen. 8 >3. Thierärzte und thierärztliche Empiriker, welche sich wissentlich einer Verheim lichung der Rinderpest oder verdächtiger, auf diese Seuche hinweisender Erschein ungen schuldig machen oder darüber sofortige Anzeige an die Ortspolizeibehörde zu erstatten unterlassen, werden mit der 8 9a. angedrohten Strafe belegt und ! j können außerdem nach 88 1 8 und 25 des Gesetzes vom 14. December 1858 l des Rechts zur Ausübung der Thierheilkunde ans Zeit oder für immer verlustig , erklärt werden. 8 14. Die Polizeibehörden und deren Organe, sowie die Bezirksthierärzte, welche sich Z bei Durchführung der vorstehenden und der nach 88 I und 2 erlassenen Anord- n nungen nachlässig erweisen. ohne daß sie eine Verschuldung der 88 1 2 und 1 3 g gedachten Art trifft, haben sich der strengsten disciplinellen Ahndungen zu versehen. 8 15. Auf die in dem gegenwärtigen Gesetze angedrohten Strafen, soweit sie das 8 § 13 des Gesetzes 8ub vom 28. Januar 1835 bestimmte erforderliche § Strafmaß übersteigen, haben die Gerichtsämter als Justizbehörden in erster In ch stanz zu erkennen. (Kapitel II. Von den Entschädigungen. 8 16. Für Rindvieh, welches nach geschehener Anzeige (8 4) an der Rinderpest ist) (Löserdürre) fällt, oder welches in Folge der gegen diese Seuche angeordneten loq polizeilichen Maßregeln getödtet wird, ingleichen für die giftfangenden Sachen,