148 Das Nähere hierüber bleibt der Bestimmung im Wege der Verordnung Vorbe halten. 8 23. Die zur Verhütung oder Tilgung der Rinderpest dienenden Maßregeln sind < ans Kosten der Staatskasse anszuführen. Ausgenommen hiervon bleiben jedoch: n) der 8 7 gedachte Fall, soweit der Contravenient zur Kostenübertragung ; verpflichtet ist, 6) der durch Desinfektion der betreffenden Räumlichkeiten und Gerätschaften r entstehende Aufwand, welchen wegen jedes Gehöftes dessen Besitzer zu r bestreiten hat. Es können jedoch Beihülfen aus der Staatscasse in dem n Falle bewilligt werden, wenn dieser Aufwand in Folge von Neuanschaff ungen, welche die Behörde angeordnet hat, eine mit Rücksicht auf den n Viehstand und die erhaltene Viehentschädigung unverhältnißmäßige Höhe si erreichen sollte. Endlich bleiben auch ausgenommen: e) die etwaigen Vergütungen sowohl für die 8 5 angegebenen Dienste, als 8 für die in Folge von Sperrmaßregeln zur Unterstützung der unter Sperre Zz befindlichen Personen und zu Erhaltung ihres Eigenthums erforderlichen m Hülfeleistungen und Arbeiten, sowie endlich für Verrichtung der am m Seuchenorte anfzustellenden Wachen. Diesen Aufwand hat die Gemeinde deS SeuchcnorteS, und soweit es 8z sich um ein vom Gemeindeverbande epimirtes Grundstück handelt, dessen m Besitzer ans eigenen Mitteln zu decken. 8 24. In allen die Verhütung und Tilgung der Rinderpest betreffenden Angelegen- -n heilen ist von sämmtlichen Behörden stempel- und kostenfrei zu expediren. 8 25. Das Mandat vom 13. Mai 1780 und die Verordnung der vormaligen ns, Landesregierung vom 5. December 1829 werden, und zwar ersteres, soweit es 8z Bestimmungen enthält, welche mit gegenwärtigem Gesetze in Widerspruch stehen, hiermit aufgehoben, auch tritt die Verordnung vom 16. Januar 1860 von Publication gegenwärtigen Gesetzes an wieder außer Wirksamkeit. 8 26. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes 8ZH beauftragt. Dresden, am