150 Verluste, sowie die Ueberncchme der Entschädigungen auf die Staatscasse anlangt, auf die eigenen Anträge der Ständeversammlung Bezug zu nehmen. Nur zwei Punkte werden noch der Erwähnung verdienen: 1. Es hätte wohl in Frage kommen können, ob es nicht vorzuziehen sei, an statt eines Specialgesetzes wegen der Rinderpest, ein allgemeines Seuchengesetz zu bearbeiten, zumal der Schluß der Ständischen Schrift vom 29. Juli 1861 in sofern indirect darauf hinweist, als gewünscht worden ist, daß wenigstens wegen Rinderpest und Lungenseuche eine Vereinbarung über gemeinsame Maßregeln mit den benachbarten Staaten herbeigeführt werden möchte und unter dieser Voraus setzung wohl ein beide Seuchen umfassender Gesetzentwurf vorzulegen gewesen sein würde. Bei der geographischen Lage von Sachsen und der Gemeinsamkeit der eiuschlagenden Interessen schien es angezeigt zu sein, zunächst eine Vereinbarung mit Preußen anzustreben, und dies um so mehr, als zu erwarten stand, daß sich iin Falle des Gelingens auch die übrigen Zollvereinsstaaten zum Anschlüsse geneigt finden lassen würden. Die Bemühungen der Sächsischen Regierung in dieser Richtung sind jedoch erfolglos geblieben, indem die Königlich Preußische Negierung vor Revision der eigenen Gesetzgebung sich behindert gefunden hat, auf ein vertrags mäßiges Verhältniß einzugehen. Dian befand sich daher in der Lage, den weiteren legislatorischen Weg allein zu verfolgen, und hat nicht unterlassen, zur Bearbeitung eines allgemeinen Seuchen gesetzes die nöthigeu Einleitungen zu treffen. Allein die Verfolgung dieses Planes ist wieder aufgegeben worden, einmal, weil der Erlaß eines Gesetzes wegen der Rinderpest mehr und mehr drängte und die längere Zeit in Anspruch nehmende Vollendung eines allgemeinen Seuchengesetzes nicht abgewartet werden konnte, sodann aber, weil die Gesetzgebung über Maßregeln der Beterinärpolizei und mit hin auch über das Seuchenwesen im Allgemeinen immittelst dem Norddeutschen Bunde Vorbehalten worden ist (s. Verfassung des Norddeutschen Bundes Art. 4 unter 15) und dieser durch Erlaß eines allgemeinen Seuchengesetzes für Sachsen vorzugreifen nicht für angemessen zu erachten war. 2. Bei der Bearbeitung eines Gesetzes wegen der Rinderpest haben die Er gebnisse der internationalen Congresse der Thierärzte und Veterinärbeamteu, welche im Jahre 1863 in Hamburg, ao. 1865 in Wien und in diesem Jahre in Zürich abgehalten worden sind, nicht unbeachtet bleiben können. Auf diesen Versammlungen ist cs nach den gemachten Erfahrungen als fest stehend anerkannt worden, eines Theils, daß die Jncumbatiouszeit bei der Rinder pest in der Regel, und von ganz vereinzelten und noch dazu sehr unsicheren Fällen abgesehen, zu nicht mehr als zehn Tagen anzunehmen sei, und andern Theils,