für bedungen worden ist, zugesichert hat, von dem ihn treffenden Betrage der r: Armencassenanlage abzurechnen. Dasselbe gilt bei den Armencassenanlagen vom Grundbesitze hinsichtlich solcher n Leistungen für die Armencasse, welche etwa von einem Grundstücke in der Eigen- -r schast einer auf demselben haftenden Reallast regelmäßig und ohne daß eine Gegen- -n leistung dafür bedungen ist, an die Armencasse zu entrichten sind. 8 10. Anleihen für die Armencasse dürfen nur unter denselben Bedingungen auf- -si genommen werden, welche für die Aufnahme von solchen Seiten der politischen m Gemeinden maßgebend sind (etr. § 38 der allgemeinen Städteordnung von 1832 Lt und 88 60 und 62 der Landgemeindeordnung vom 7. November 1838). 8 11. Die Armencassenrechnung ist von dem Rechnungsführer ultimo December rsä jeden Jahres zu schließen und binnen einer nach Maßgabe ihres Umfanges jedes 8sc Ortes zu bemessenden Frist 1. in Städten, in welchen die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, an nv den Stadtrath, 2. in anderen Orten aber an die zur Leitung des gesammten Armenwesens 8ns berufenen Organe des Armenversorgungsbezirkes (Armenvereine) zur Prüf- »fit ung und Justification einzureichen. Die Vorschriften in §§ 223 bis 226 der allgemeinen Städteordnung leiden nZÄ auch auf die Armencassenrechnungen Anwendung. Nach erfolgter Justification ist die Rechnung an einem hierzu geeigneten»^ Orte zu Jedermanns Einsicht auszulegen, in größeren Orten aber, wo die Kräftestfö den dazu nöthigen Kostenaufwand verstatten, auszugsweise durch den Druck zuu^ ^ veröffentlichen. Ausstellungen gegen die Rechnung, die bei Gelegenheit der Prüfung derselbennM nicht zur Erledigung kommen, sind zu obrigkeitlicher Entschließung zu bringen. Mit Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium des Innern be-^6 auftragt. Dresden, den