Motiven. Mittelst ständischer Schrift vom 2. August 1861 war von der Stände s Versammlung des Landtags 18H? auf Anlaß von Petitionen einer größeren Am z zahl von Landgemeinden der Antrag gestellt worden, dem nächsten Landtage einen 9 Gesetzentwurf vorzulegen, in welchem § 20 der allgemeinen Armenordnung vom L 22. October 1840 in einer, den jetzt bestehenden Verhältnissen entsprechenden L Weise geregelt werde, und es war hierauf in dem Landtagsabschiede vom 2. August 1 1 861 die Berücksichtigung dieses Antrages zugesichert worden. Demgemäß ist ein entsprechender Gesetzentwurf bereits auf dem ordentlichen ? Landtage von 18^ vorgelegt worden. Die verfassungsmäßige Berathung desselben Seiten der Stände wurde jedoch rck durch den dazwischengetretenen Schluß des Landtags behindert. Jnmittelst hat die Regierung, beziehendlich auf deshalb von der Geschäfts- zct Vereinfachungscommission, die im Jahre 1866 einberufen gewesen ist, geschehene I§ Anregung für angemessen befunden, außer in Bezug auf den § 20 der allgemeinen l§ Armenordnung, dessen Aufhebung auch eine Abänderung der Bestimmungen des s 8 2 1 dieses Gesetzes nothwendig machte, auch noch in Betreff der Bestimmungen m in 88 19 und 83 des gedachten Gesetzes einige Aenderungen zu treffen. Mit K Rücksicht darauf ist der gegenwärtige neue Gesetzentwurf bearbeitet worden. Zu Motivirung der einzelnen Bestimmungen desselben ist Folgendes zu isä bemerken: Zu 8 1- Obwohl der obgedachte ständische Antrag zunächst nur eine Regulirung des ZN Beitragsverhältnisses der vom Landgemeindeverbande eximirten Grundstücke mz zur Aufbringung des Bedarfs der Armenverwaltung auf einer anderen als der cuck durch 8 20 der Armenordnung gegebenen Basis bezweckt und die sonstigen, in usck den beiden ersten Sätzen, sowie im Schlußsätze dieses Paragraphen enthaltenen ZN Bestimmungen nicht berührt, so erscheint es doch des Zusammenhanges und der ZL Deutlichkett wegen erforderlich, den § 2 0 seinem ganzen Umfange nach aufzuheben, ftas folgbar aber die nurgedachten, in den Eingangssätzen und im Scklußsatzc des «P Paragraphen enthaltenen Bestimmungen in das neue Gesetz wieder mit aufzu- Hsn nehmen, was durch die 88 2, 8 und 9 des Entwurfs geschehen ist.