Der in § 1 als künftig wegfällig bezeichnte Abschnitt des § 19 der Armen ordnung von den Worten an: „Die durch die Obrigkeit rc.," bezieht sich auf den Fall der Ausschreibung von Anlagen unter den überhaupt beitragspflichtigen Angehörigen des Heimathbezirkes, und bestimmt, daß die von der Obrigkeit zu veranstaltende Erhebung von solchen Anlagen, außer der verfassungsmäßigen Zustimmung der Gemeindevertreter, die Genehmigung der Vorgesetzten i Regierungsbehörde erfordere, die nur unter gewissen, unter n. und b. näher bestimmten Bedingungen und Beschränkungen ertheilt werden soll. Hierin liegt eine Abweichung von den nach § 20 im klebrigen maßgebenden i Borschriften sowohl der allgemeinen Städteordnung, als der Landgemeindeordnung. Denn die Städteordnung unterstellt (§ 92) zwar den Fuß, nach welchem die Z städtischen Gemeindeanlagen auszuschreiben sind, der Genehmigung der Regierungs behörde. Allein innerhalb der dadurch gezogenen Grenze ist die Aufbringung des 8 durch Anlagen zu deckenden Geldbedürfnisses Gegenstand des alljährlich festzu stellenden Hanshaltplans, für welchen es nur der Zustimmung der Stadtverord-. neten, nicht aber einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. In analoger Weise macht die Landgemeindeordnung die Feststellung des 8 Beitragsfußes für die Gemeindcleistungen, einschließlich der Geldanlagen, von n der Genehmigung, jedoch nicht der Regierungsbehörde, sondern der Ortsobrig- keit zwar abhängig, überläßt aber die Beurtheilung der Nothwendigkeit und des 8: Umfanges der Anlagenerhebung nach dem einmal festgesetzten Maßstabe dem m Gemeinderathe (§ 64). Der Grund der hiernach zwischen der Armenordnung einerseits und der rs Städte- und Landgemeindeordnung andererseits bestehenden Anomalie beruht th wesentlich in der, zur Zeit des Erlasses der Armenordnung noch vorwaltenden, aus der älteren Gesetzgebung entlehnten Tendenz, der öffentlichen Armenpflege so as viel und so lange als möglich den Charakter eines Werkes christlicher Liebe zu nz wahren, zu dem Ende den Bedarf der Armencasse, soweit die ordentlichen Zu- °u flüsse derselben nicht ausreichen, zunächst durch freiwillige Beiträge zu decken, die Zic Herbeiziehung von zwangsweise zu erhebenden Anlagen aber nur ausnahmsweise zfj und im Nothfalle eintreten zu lassen. Um die Handhabung dieses Grundsatzes 8zj zu sichern, wurde die Uebung einer Controle für nöthig erachtet und diese allent- -tr halben in die Hand der Regierungsbehörde gelegt. Dieses Verfahren entspricht jedoch nicht mehr den wirklichen Verhältnissen, wie sie sich im Laufe der Zeit gestaltet haben. Diese bringen es mit sich, daß die Deckung des Bedarfs der Armencasse, beziehendlich des bei derselben bestehen m den Deficits, als ein Theil des Gemeiudehaushalts betrachtet und nach den näm-