14 welches den Ständen in Bezug auf die Gewerbe- und Perscnalsteuer vorgelegt werden und in Betreff der Besteuerung der vorgedachten Gewerbtreibenden neue und feste Vorschriften ertheilen wird, in vorliegenden Gesetzentwurf nicht wieder ausgenommen worden, in der Voraussetzung, daß jenes Gesetz rechtzeitig zur Ver abschiedung gelangen werde, um danach die Gewerbe- und Personalsteuercatastra tion für das Jahr 1868 bewirken zu können. Für den Fall jedoch, daß dies nicht möglich sein sollte, wird hiermit für die Staatsregieruug die ständische Ermächtigung nachgesucht, die in § 2 des Gesetzes vom 24. December 1866 enthaltenen Bestimmungen auch im Jahre 1868 in Anwendung zu bringen und deshalb das Nöthige im Verordnungswege zu verfügen.