16 Es konnte dies, da das die Branntwein-, Bier- nnd Tabaksteuer betreffende Gesetz vom 4. December 1833 für die Gewährung einer Bierausfuhrbonification keinen Anhalt gewährt, die Maßregel aber ohne wesentliche Benachtheiligung der dabei in Frage kommenden Interessen keinen Aufschub zuüeß und die vorherige Einholung der ständischen Genehmigung den Verhältnissen nach unthunlich war, nur auf dem § 88 der Verfassuugsurkunde vorgezeichneten Wege geschehen und sehen daher Seine Königliche Majestät, indem Sie die obenbezeichnete Verordnung vom 23. Juli dieses Jahres in der Beilage unter I) den getreuen Ständen zu- gehcn lassen, der nachträglichen Genehmigung derselben Seiten der getreuen Stände in Huld und Gnaden entgegen. Diese Verordnung stimmt übrigens mit der von dem Königlich Preußischen Finanzministerium erlassenen Bekanntmachung vom 30. Mai dieses Jahres bis auf wenige redactionelle Abänderungen überein und geht, wie diese, von der durch sorgfältige Ermittelungen bestätigten Erfahrung aus, daß bei der Bereitung eines Bieres, welches zur Versendung sich eignet, mindestens 50 Pfund Malzschrot auf die Tonne Bier von 122 Dresdner Kannen verwendet sein müssen und daß das Bruttogewicht einer Tonne Bier bei Anwendung der schwersten Fässer das Ge wicht von 325 Pfund nicht übersteigt. Dresden, den 30. October 1867. Johann. Richard Freiherr von Friesen.