369 8 44. Die nicht abgelehnten Haupt- und Ergänzungsgeschwornen haben in der durch Loos bestimmten Ordnung ihre Plätze einzunehmen. Der Präsident hat, nachdem dies geschehen, an die von ihren Sitzen sich erhebenden Geschwornen folgende Ansprache zu richten: „Sie schwören, daß Sie in der gegenwärtigen Anklagesache der ge richtlichen Verhandlung mit voller Aufmerksamkeit folgen, die vvrkommen- den Beweismittel für die Anschuldigung und die Entschuldigung gewissen haft prüfen und den zu ertheileuden Wahrspruch lediglich nach der durch die Verhandlung in Ihnen begründeten Ueberzeugung, ohne Haß, Gunst, Menschenfurcht und Ansehen der Person abgeben wollen." Die Geschwornen sind von dem Präsidenten aufzurufen. Jeder hat die rechte Hand aufzuheben und die Worte zu sprechen: „Ich schwöre es," unter Beifügung der den Vorschriften oder Gebräuchen seines religiösen Bekennt nisses entsprechenden Betheuerungsformel. Statt des Eides leistet Derjenige, welchem es mit Rücksicht auf sein religiöses Bekenntniß gesetzlich gestattet ist, denselben abzulehnen, ein Gelöbniß in der Form, welche nach jenem Bekenntnisse an die Stelle des Eides tritt. 8 45. Wenn in derselben Sitzung mehrere Straffälle, sei es an demselben oder an verschiedenen Tagen, abzuurtheilen sind, so kann mit Zustimmung des Staats- anwalts und des betheiligten Angeklagten die Bildung der Geschwornenbank für alle diese Fälle, so jedoch, daß für jeden Fall die Vorschriften des 8 44 be sonders beobachtet werden, vor dem Beginne weiterer Verhandlungen vorgenommen t werden. 8 46. Wenn an demselben Tage mehrere Straffälle zur Verhandlung anstehen, so kann das für den früheren Fall gebildete Schwurgericht auch in den folgenden 8 Fällen verbleiben, wenn die betheiligten Angeklagten dasselbe so, wie es gebildet si ist, vor der Vereidung ausdrücklich auch für die Verhandlung der sie betreffenden 8 Fälle annehmen und der Staatsanwalt die gleiche Erklärung abgiebt. In einem solchen Falle ist der Anfang der in § 44 für die Geschwornen w vorgeschriebenen Ansprache dahin zu fassen: „Sie schwören, daß Sie in allen heute beginnenden Anklagesachen, für welche Sie zur Mitwirkung werden berufen werden rc."