370 8 47. Pflichtwidrige Annahme von Geschenken und Bestechlichkeit auf Seiten der Geschwornen, sowie Bestechung von Geschwornen werden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Art. 363, 364, 365, 366, 367 vou Amtswegen geahndet. Auch sind die Bestimmungen in Art. 3 69, 370 rücksichtlich der Geschwor nen und ihrer Angehörigen anzuwenden. 8 48. Sind Drohungen oder Gewalt angewendet worden, um einen Geschwornen an der Ausübung seiner Pflicht zu hindern, so treten die Bestimmungen des Art. 203 in Verbindung mit Art. 207 des Strafgesetzbuchs ein. 8 49. Unser Justizministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am