24 H Verordnung, die Steuerverqüt»»q bei der Ausfuhr vou inländischem Bicrc betreffend l vom 23. Juli 1867. Ä-ir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen ;c. re. ;c. haben im Anschlüsse an daS in anderen Zollvereinsstaaten neuerdings eingeführte Verfahren beschlossen, bei der Ausfuhr von Bier, welches im Jnlande gebraut worden ist und nach Ländern, welche nicht zum Zollvereine gehören, ferner nach Bayern, Württemberg, Baden und dem Großherzogthume Hessen auSgeführt wird, eine Vergütung für die erhobene Braumalzsteuer gewähren zu lassen und verordnen demgemäß auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde hiermit wie folgt: 8 1. Eine Vergütung wird nur für solches Bier gewährt, zu dessen Bereitung wenigstens 50 Pfund Malzschrot auf eine Tonne von 122 Dresdner Kannen ver wendet worden sind. Dasselbe muß in Fässern und bei jeder Sendung in einer Menge von mindestens 6 Centnern Bruttogewicht ausgehen. Die Vergütung findet erst statt, nachdem der Nachweis der wirklich erfolgten Ausfuhr, beziehungs weise des Eingangs im Bestimmungsorte (8 7) geführt worden ist. 8 2. Die Vergütung beträgt 3 Ngr. für den Centner Bruttogewicht. Dieselbe wird nur für volle Centner berechnet, so daß überschießende Pfunde bei der jedes maligen Sendung außer Ansatz bleiben. 8 3. Nur inländischen Brauern steht ein Anspruch auf Steuervergütung zu und auch diesen nur dann, wenn sie von ihnen selbst gebrautes Bier der im § 1 bezeichnten Art in der dort angegebenen Menge ausführen und nach der Anweisung der Steuerverwaltung Bücher führen, aus denen die zur Bierbereitung verwendeten Stoffe und deren Menge, nicht minder der Umfang des Bierzugs und des Ab satzes sich ergiebt. Diese Bücher müssen den Steuerbeamten vom Obercontroleur (einschließlich) aufwärts auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden. Gegen Uebernahme der Verpflichtung zur pünktlichen Erfüllung der vorbezeich- neten Bedingungen wird dem Brauer von der Zoll- und Steuerdirection ein Znsageschein ertheilt, dessen Gültigkeit für den Zeitraum eines Kalenderjahres bestimmt werden, dessen Zurücknahme jedoch vor Ablauf dieses Jahres bei Nicht erfüllung einer der vorbezeichneten Bedingungen eintreten kann.