396 e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsstener von vereins- ländischem und die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, ä) die Stempelsteuer." In § 2 sind die Worte in Wegsall zu bringen: „und der in 8 l unter b. und ck. ausgeschriebenen Zuschläge, nicht min der die Vergütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung dieser Zuschläge." Endlich ertheilen wir hierdurch Ew. Königlichen Majestät Staats regierung die beantragte Ermächtigung, die in 8 2 des Gesetzes vom 24. Decem- ber 1866 enthaltenen Bestimmungen wegen Ermittelung und Feststellung der Gewerbesteuer der Bankschlächter, Branntweinbrenner und Bankbäcker auch im Jahre 1 868 in Anwendung zu bringen und deshalb das Nöthige im Verord nungswege zu verfügen. Die wir in tiefster Ehrfurcht beharren Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 13. December 1867. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.