403 vorwiegend den Geschäftskreis des Ministeriums des Innern und haben hier namentlich in folgenden Richtungen zu Weisungen und Verfügungen Ver anlassung gegeben: I. Behufs Verminderung des materiellen Geschäftsumfangs selbst ist zunächst im Allgemeinen den Behörden, beziehendlich ihren Vorständen, ge legentlich die thuulichste Zurückhaltung in der Geschäftsbehandlung der Autonomie der Gemeinden gegenüber empfohlen worden. Im Einzelnen sind zum Zwecke der Beschränkung der Nothwendigkeit unmittelbaren Einschreitens der Behörden und zu Beseitigung, beziehendlich Vereinfachung, einzelner auf Grund allgemeiner Vorschriften ihnen bisher zugefallener Obliegenheiten durch Specialverordnuugen an die Kreisdirectionen Verfügungen ergangen in Betreff: 1. der Bildung der Schornsteinfegerbezirke, durch Verordnung vom 20. März 1866; 2. der Bildung von Feuerspritzenverbänden, durch Verordnung vom 1866; 3. der Anwendung von Musterregulativen und Normalstatuten, z. B. bei Ent- Weisung von Localarmenordnungen, Jnnungsstatuten, Krankencassen- regulativen und dergleichen, durch Verordnung vom 9. März 1866; 4. der Führung von Steckbriefregistern, durch Verordnung vom 7. Juni 1867; 5. der Anzeigeberichte über Unglücksfälle, durch Verordnung vom 26. März 1867 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1867, S. 94); 6. der Anzeigen über stattgefundene Brände, durch Verordnung vom 6. März 1866; 7. der Errichtung und Einsendung von Localarmenordnungen und Armenhaus regulativen, durch Verordnung vom 24. Mai 1866. Gleiche Verfügungen sind ergangen: II. 6 behufs Verweisung der endgültigen Beschlußnahme von höheren an niedere Be- H Hörden im decentralisirenden Sinne in Betreff: 8. der Concessionsertheilung zu Errichtung von Apotheken, durch Verordnung vom 12. März 1866; 9. der Prüfung des DispositionSfähigkeitserfordernisses nach § 8,i deS Ge setzes über Erwerbung und Verlust des Unterthanenrechts im Königreiche Sachsen vom 2. Juli 1852, durch Verordnung vom 27. März 1866;