409 gewesenen Arbeiten zum Zwecke einer Umgestaltung oder neuen gesetzlichen Regu lirung des Verfahrens in streitigen und in nichtstreiligeu Rechtssachen, einschließlich des Coucursverfahrens, mit Rücksicht auf das Bevorstehen einer für das Gebiet des Norddeutschen Bundes bestimmten, diese Materien angehenden oder doch die selben berührenden Gesetzgebung unterbrochen worden wären. Doch sind durch die mit ständischer Ermächtigung erlassene Verordnung, einige Abänderungen im bürgerlichen Processe betreffend, vom 13. März 1867 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 106) in Bezug auf die äußere Form der Vollmachten, die Zustellung gerichtlicher Zu fertigungen, das Verfahren in Appellationsfällen und die Behandlung von Schä- ! denprocessen und von Provocationsprocessen zum Theile wesentliche Vereinfachungen i und Erleichterungen im Proceßgange eingeführt worden. Es ist hierbei zugleich noch zu bemerken, daß die Beschleunigung der Z Rechtspflege nicht blos durch die vorerwähnte Verordnung vom 1 3. März 1867, s sowie durch die oben unter b. zusammengestellten, auf dieselbe mit hinwirkendeu ? Maßregeln, sondern in specieller Hinsicht auf den Berspruch der Civilrechtssachen o auch durch die im Justizministerialblatt S. 21 flg. erschienene Verordnung o an alle Gerichte, die Beschleunigung des Berspruchs der Civilrechtssachen betreffend, ü vom 21. Januar 1867 bedeutend gefördert worden ist. Das Justizministerium H hat sich durch diesen Erfolg veranlaßt finden können, für die von ihm Vorgeschm ack benen, alle zwei Monate einzureichenden Anzeigen über das Nichtvorhandensein von Civilverspruchsresten ein Formular drucken zu lassen (vergl. die Generalver- w ordnung vom 15. Juni 1867 im Justizministerialblatt S. 92), von welchem ick die Gerichte den häufigsten Gebrauch zu machen in der günstigen Lage gewesen üs sind, indem in der Regel nur drei bis vier Gerichte das Vorhandensein und die ll Ursachen weniger Reste durch besondere Berichte anzuzeigen hatten. 6. Die Frage wegen Aenderung der Organisation der Verwaltungsbehörden m muß die Regierung auch gegenwärtig noch als eine offene ansehen. Sie wird üz zweckmäßig, und wenn man sich nicht der Gefahr aussetzeu will, zu immer erneuer et ten, für die Bevölkerung lästigen und für die Geschäfte nachtheiligen Aenderuugen ui in der Organisation schreiten zu müssen, nur gleichzeitig mit den in Folge der in iIL Aussicht stehenden veränderten Proceßgesetzgebung vorzunehmenden Aenderuugen ni in der Einrichtung der unteren Gerichtsbehörden und den in Betreff der Aufsichts- kck behörden für Kirche und Schule zu treffenden definitiven Festsetzungen zum Ab- chs schlusse gebracht werden können. In letzterer Beziehung beabsichtigt das Cultus- Erste Abtheilung, 3. Band. 61