4t Für Fremdenführer (einschließlich der Träger, Inhaber von Trag sesseln und Reitthieren) kann die Einführung verpflichteter Personen auch auf ganze, durch entsprechenden Reiseverkehr ausgezeichnete Bezirke aus gedehnt, und es dürfen dann den solchergestalt verpflichteten Personen gewisse Standorte ausschließlich angewiesen und die im Vorhergehenden bezeichneten Rechte beigelegt werden." 8 9. Die §8 17 und 18 des Gewerbegesetzes werden aufgehoben. 8 10. Der zweite Absatz von § 31 des Gewerbegesetzes erhält folgende veränderte Fassung: „Dasselbe tritt ein, wenn die Anlage zwar genehmigt, aber von dem Unternehmer den bei der Genehmigung gestellten Bedingungen für die Ausführung der Anlage oder den Betrieb nicht nachgekommen worden ist." 8 11- Der dritte Absatz von 8 38 des Gewerbegesetzes wird folgendergestalt ab- geändert: „Diese Strafe ist insbesondere verwirkt von Jedem, welcher, ohne eine Schankeoncession zu besitzen, Bier, Wein, Branntwein oder andere Spirituosen zum sofortigen Genüsse in seinem Locale oder unter einer Kanne in unverschlossenen Gefäßen verkauft." 8 12. Der letzte Absatz von 8 4 8 und der dritte Absatz von § 5 1 des Gewerbe gesetzes kommen in Wegfall. 8 13. In 8 66 des Gewerbegesetzes ist unter den Entlassnngsgründen hinter e. noch hinzuzufügen: „oder wenn er mit den ihm anvertrauten Werkzeugen, Maschinen oder Materialien leichtsinnig oder böswillig umgeht." 8 14. Der letzte Absatz von 8 67, der letzte Absatz von § 79 und der letzte Absatz von 8 83 des Gewerbegesetzes werden aufgehoben.