4 17 An die Stelle von § 97 bis § 1 00 des Gewerbegesetzes treten folgende Be stimmungen: „1. Gesellen, Gehülfen und Arbeiter sind verpflichtet, zu einer Casse Beiträge zu zahlen, deren Zweck die Unterstützung in Erkrankungsfällen und die Bestreitung von Beerdigungskosten ist. 2. Verstehender Verpflichtung wird genügt durch den Nachweis der Betheilig ung bei irgend einer der zur Erreichung der bezeichneten Zwecke bestehen den oder noch zu errichtenden Cassen, welche den allgemeinen Voraus setzungen der Sicherheit nach Einrichtung und Mitgliederzahl entspricht. 3. Soweit durch die bestehenden oder durch die Betheiligten noch zu errichten den freiwilligen Cassen dem Bedürfnisse nicht genügt wird, ist von Seiten der Obrigkeit zu Bildung von Cassen zu schreiten, zu welchen dann sämmtliche, keiner anderen Specialcasse angehörende Gehülfen und Ar beiter zu steuern verbunden sind. 4. Soweit es sich um die Krankenpflege handelt, kann der Zweck auch durch die Verpflichtung zu regelmäßigen Beiträgen an ein für den Ort oder den Bezirk bestehendes Krankenhaus erreicht werdeu. 5. Das Mandat vom 7. December 1810 wird aufgehoben. Tie nach dem selben begründeten Cassen können zwar als freiwillige fortbestehen, haben aber ihre Statuten nach dem Grundsätze der Selbstverwaltung durch Ver treter der Betheiligten umzugestalten. Im Falle der Auflösung einer solchen Casse fällt das etwa vorhan dene Activvermögen derselben der nach Punkt 3 errichteten allgemeinen Bezirkscasse zu. 6. Militärpersouen der activen Armee, welche während des Urlaubs iu Ar beit stehen, haben nur die Hälfte der regulativmäßigeu Beiträge zu solchen Cassen zu zahlen. 7. Arbeitgeber können sich nicht weigern, restirende Beiträge zu einer Kranken- casse auf Anlangen der Cassenverwaltung dem Arbeiter vom Lohne zu kürzen und an die Casse abzuliefern. Bestreitet der Arbeiter die Ver bindlichkeit, so ist die Differenz zur Entscheidung nach § 103 des Gewerbegesetzes zu bringen." 8 16. An die Stelle von 8 l 12 bis § 125 des Gewerbegesetzes treten folgende Bestimmungen: