443 Decret an die Stände, den Entwurf eineo Gesetzes über die OrtSqcricktöpersonen u. s. w. betreffend. Eiiigegangen bei der k. Kammer am 5. Januar 1868. ie getreuen Stände sind bei Eröffnung des gegenwärtigen Landtags davon benachrichtigt worden, daß der ihnen mittelst Decrcts vom 26. Mai 1864 vor gelegte Entwurf eines Gesetzes über die Dorsgcrichtspersonen und polizeilichen Organe auf dem Lande, nebst Taxordnung für die Gerichtspersonen auf deni Lande, welcher mittelst DccretS vom 22. Juli desselben Jahres zurückgezogen worden war, anderweit zur Berathung vorgelegt werden solle. Jmmittelst ist das Königreich Sachsen dem Norddeutschen Bunde bcigetreten, in dessen Verfassung Art. 4 unter 13 die Gesetzgebung über das gerichtliche Ver fahren den Organen deö Bundes Vorbehalten wird, und eS ist in dessen Folge Seiten des Bundes bereits Einleitung getroffen worden, die Erlassung einer für das Bundesgebiet gültigen bürgerlichen Proceßordnung herbeizuführen. Die Be stimmungen dieser Proceßordnung aber, sowie die bereits verkündeten Bnndes- gesetze über das Paßwesen und die Freizügigkeit, werden für die Thätigkeit der Ortsgerichtspersonen, wie sie in dem gedachten Entwürfe und einer dem Gesetze beizugcbenden Instruction geregelt werden sollen, mehrfach maßgebend sein und es wollen daher Seine Königliche Majestät von Wiedervorlegung des ge dachten Entwurfs während des gegenwärtigen Landtags absehen, sich jedoch Vor behalten, über denselben Gegenstand künftig eine anderweite Vorlage ausarbeiten zu lasten. Seine Königliche Majestät setzen die getreuen Stände hiervon in Kenntniß und verbleiben denselben in Huld und Gnaden jeder Zeit Wohl bei- geth an. Dresden, den 10. December 1887. Jo Han n. Or. Noberl Schneider.