34 gegen die Einsteher, die seit dem Jahre 1861 sich geltend gemacht hat, ferner in dem Zinsenzuwachse von den disponibel« Beständen selbst, und endlich noch vor zugsweise darin zu suchen ist, daß in Folge des Abganges vieler Einsteher während ihrer Stellvertretungszeit nach Maßgabe des angezogenen 8 7 9 des Gesetzes vom I. September 1858 viele Einstandscapitale theilweise znm Stellvertretungsfond rückfällig und dadurch wieder disponibel geworden sind. Zum Schlüsse mag übrigens noch die Bemerkung Platz greifen, daß eine Verzinsung der Dienstalterszulagen von 1 90 Thlr. an die einzelnen Unteroffiziere während der dreijährigen Depositionsperiode zwar für den Anfang nicht in Absicht genommen worden ist, dann aber jedenfalls in Frage gezogen werden wird, wenn der Fond so hoch, daß eine genügende Anzahl von Unteroffizieren mit Zulagen versehen werden kann, angewachsen sein wird.