535 Die Strafe in den Fällen des Art. 152 Abs. 3 sell in Gefängniß oder ArbeilshauSstrafe bis zu vier Jahren bestehen. XII. Zu Art. 183,i des Strafgesetzbuchs. Die hier angedrohte Zuchthaus- und Arbeitshausstrase wird für beide Straf arten im Höchstbetrage auf vier Jahre herabgesetzt. XIII. Zu Art. 194,z des Strafgesetzbuchs. Die Strafe wird in den Fällen des Art. 194 Nr. 3 auf Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe von zwei bis vier Jahren festgesetzt. XIV. Zu Art. 162, 181, 197, i, 335 des Strafgesetzbuchs und zu Art. 1, 7 des Eisenbahnstrafgcsetzes. Die hier angedrohte Arbeitshausstrafe wird im Höchstbetrage auf vier Jahre herabgesetzt. XV. Zu Art. 203 des Strafgesetzbuchs. In den Fällen dieses Artikels tritt eine Erhöhung der nach Art. 2 0 1 ver- wirkten Strafe nicht ein, vielmehr sind die hier aufgeführten Erschwerungsgründe nur innerhalb des Strafmaßes bei Bestimmung der Strafe nach Art. 201 zu berücksichtigen. XVI. Zu Art. 171 des Strafgesetzbuchs. Dieser Artikel wird aufgehoben. An die Stelle desselben tritt folgende Be stimmung : Sind vorsätzlich zugefügte Körperverletzungen 1. mittelst hinterlistigen Anfalls, oder 2. von Mehreren nach vorgängiger Verabredung, oder 3. an Verwandten oder Verschwägerten in aussteigender Linie, an Pflegeältern während der Dauer dieses Verhältnisses oder an Wahlältern begangen worden, so ist dies bei Abmessung der nach Art. 167, 168, 169, 170 ver wirkten Strafen als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen.