537 werden mit folgenden vertauscht: „oder aus der Partirerei oder aus dein Vertriebe solchen Guts ein Ge werbe machen." Ferner soll die Strafe für die Fälle in diesem Artikel in Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren bestehen. XXII. Zu Art. 299 des Strafgesetzbucks, in Verbindung mit Nr. VIII. des Gesetzes vom 25. September 1861. Diese Bestimmungen werden aufgehoben. An deren Stelle tritt folgende Bestimmung: Hat Jemand sich mehr als zwei verschiedener, nach Art. 276, 277 oder 278 zu bestrafender Eigenthumsverbrechen schuldig gemacht, so kann, auch wenn diese Verbrechen verschiedener Art sind (Art. 276, 277, 278), jedoch keines derselben für sich allein einen Werthsbetrag von fünfzig Thalern übersteigt, statt der nach Art. 7 8 slg verwirkten Strafe, 1. wenn der Gesammtbetrag dieser Verbrechen nicht über zehn Thaler ansteigt, mit Gefängnis; von einer Woche bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu einem Jahre, 2. wenn der Gesammtbetrag derselben über zehn, jedoch nicht über fünfzig Thaler ansteigt, auf Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu zwei Jahren, 3. wenn keiner der Einzelbeträge, Wohl aber der Gesammtbetrag über fünfzig Thaler ansteigt, auf Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu vier Jahren erkannt werden. Solchenfalls sind diese Verbrechen, wenn mit ihnen noch andere Ber- brechen Zusammentreffen, bei Anwendung der in Art. 7 8 slg. getroffenen Bestimmungen als ein einziges Verbrechen in Betracht zu ziehen. Als ein anderes Verbrechen im Sinne vorstehender Bestimmung ist auch dasjenige Eigenthumsverbrechen anzusehen, welches zwar nach Art. 27 6, 277 oder 278 zu bestrafen ist, jedoch einen Werthsbetrag von fünfzig Thalern übersteigt. XXIII. Zu Art. 310 des Strafgesetzbuchs. Die Hinterziehung der Hülfsvollstreckung in den im Art. 310 erwähnten