561 Decret an die Stände, niedrere auf das Brandversicherungswesen sied beziehende Vorlagen betreffend. Eingegangen bei der I. Kammer am 1. Februar 1868- i^eine Königliche Majestät haben beschlossen, den getreuen Ständen anbei 1. das Gesetz vom 2 3. August 1862, das Jmmobiliar-Brandversicherungs- wesen betreffend, behufs der von der Ständeversammlnng bei der Enbloc- annahme sich vorbehaltenen, jedoch mit ständischer Zustimmung bisher ausgesetzt gebliebenen Revision, ingleichen 2. den Entwurf einer Novelle zu diesem Gesetze nebst dazu gehörigen Motiven, worin Vorschläge zur Erledigung verschiedener kundgegebener Wünsche und Ausstellungen enthalten sind, vorlegen, endlich aber 3. den in Gemäßheit § 50 des Gesetzes vom 23. August 1 862 zunächst über die Verwaltung der Jmmobiliar-Brandversichernngscasse in der ab gelaufenen dreijährigen Periode 1864 bis mit 1866 abzufassenden, jedoch diesmal auf die Verwaltung der Landesanstalt im Allgemeinen ausgedehnten und von der Brandversichcrungscommissiou bearbeiteten Be richt nebst Beilagen 8ub 6., 6. und l>. zugehen zu lassen. Seine Königliche Majestät, Allerhöchst Welche zu 1 und 2 der nach vorgängiger Berathung abzugebenden verfassungsmäßigen Erklärung eutgegensehen, verbleiben den getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan. Dresden, am 24. Januar 1868. Johann. ! Hermann von Nostitz-Dallwitz. Erste Abtheilnng, 3. Band. 83