592 in der Sache selbst liegen, überall damit beholfen, je nach dem Bedürfnisse ein zelne, besonders zweifelhafte Punkte dieser Materie gesetzlich zu normiren. In Anerkennung der Zweckmäßigkeit dieses, zwar langsamer, aber sicherer zum Ziele führenden Verfahrens hat man geglaubt, mit dem gegenwärtigen Ge setzentwürfe um so weniger zurückhalten zu dürfen, als eS allerdings dringend nöthig erscheint, die über die Gültigkeit der in einer so großen Anzahl von Städten bestehenden Localbauordnungen entstandenen Zweifel sobald wie möglich zu be seitigen , und sich erwarten läßt, daß die verschiedenen Einwendungen gegen die dermaligen baupolizeilichen Vorschriften der Verordnung vom 6. Juli 1863 und der beiden Banpolizeiordnuugen für Städte und für Dörfer in materieller Hin sicht und in den wesentlichsten Punkten durch die Revision Erledigung finden werden, welche nach vorher vernommenen Gutachten der Kreisdirectionen von einer besonders damit beauftragten und aus praktischen Bautechnikern der verschiedenen Landestheile zusammengesetzten Commission in völlig selbstständiger und unab hängiger Weise vorgenommen worden ist. Ans Grund dieser Arbeit sollen jene beiden Baupolizeiordnungen und, soweit nöthig, auch die Ausführungsverordnung vom 6. Juli 1863 aufgehoben und durch neue dergleichen und abgeänderte er setzt werden. Im Speciellen ist zur Motivirung des Gesetzentwurfs noch Folgendes zu be merken : Zu § 1. Um allen rechtlichen Bedenken zu begegnen, ist die Bestimmung an die Spitze zn stellen, daß und unter welchen formellen Voraussetzungen die Localbau ordnungen für den betreffenden Gemeindebezirk als Gesetz zu gelten haben. Zu 8 2. Das auf der Localbauordnung beruhende Expropriationsrecht soll nur ein beschränktes sein, und zwar einerseits beschränkt auf bestimmte, im Gesetze genau angegebene Zwecke, und andererseits durch die Voraussetzung bedingt, daß ein dringendes örtliches Bedürfniß zur Expropriation vorhanden ist. So wenig die im Verlaufe von mehr denn 35 Jahren gemachten Erfahr ungen zu der Besorgniß einer mißbräuchlichen Anwendung des Expropriations- befugnisses Seiten der Gemeinden Anlaß geben, und so wenig sich überhaupt ein Mißbrauch in dieser Beziehung schon aus dem Grunde voranssetzeu läßt, weil wohl keine Gemeinde ohne dringende Noth zu den mit jeder Expropriation ver bundenen finanziellen Opfern sich verstehen wird, so hat es gleichwohl angemessen geschienen, diese Beschränkungen aufznnehmen, theils um das Expropriatiousrecht