60., III. Der zweite Absatz des § 6 soll lauten: „Es macht hierbei in dem Falle von § 1 unter 2 keinen Unterschied, wenn lediglich wegen der Verwaltungßstrafsache eine Verurteilung in erster oder beziehendlich zweiter Instanz erfolgt ist oder lediglich der die Verwaltungsstrafsache betreffende Theil der Entscheidung den Gegenstand des Rechtsmittels bildet. IV. Der § 7 soll lauten: „Die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft erstreckt sich ans die Ber- waltnngsstrassache in demselben Umfange, in welchem sic bei Justizstraf sachen je nach dem Gerichte, bei welchem diese anhängig sind, eiutritt." Mit diesen Abänderungen ertheilen wir daher diesem Gesetze unsere ver fassungsmäßige Zustimmung. In unwandelbarer Treue und tiefster Ehrerbietung verharret Ew. Königlichen Majestät Dresden, den 24. Januar 1868. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.