002 derselben wesentliche Verluste drohen, übrigens aber bei der Ermittelung und Vergütung der durch den Hüttenrauch entstandenen Schäden auch fernerhin darauf Rücksicht nehmen, daß den Beteiligten volle Entschädig ung gewährt werde." Wir verharren in tiefster Ehrfurcht und unwandelbarer Treue Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 10. Februar 1808. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.