607 8 12. Der Inländer, welcher wegen eines Verbrechens im Anslande rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist, soll, dafern eine anderweite Aburtheil- ung vor den inländischen Gerichten nach Art 9 des Strafgesetzbuchs ausgeschlossen ist, dennoch den Rechtsnachtheilen, welche das gegenwärtige Gesetz mit der Zu erkennung der Strafe verbindet, ebenfalls noch den obigen Vorschriften unterliegen, und hat ans Antrag der Staatsanwaltschaft das inländische Strafgericht hierüber in einem lediglich auf diesen Punkt zu beschränkenden Urtel zu erkennen. Dasselbe gilt von dem im Auslande bestraften Ausländer, dafern er im In lande die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte in Anspruch nimmt. Sind ihm letztere bei seiner Bestrafung im Auslande bereits entzogen und die für deren Entziehung etwa erkannte Frist noch nicht abgelaufen, so ist er zu deren Aus übung auch in Sachsen bis zu der nach dem Dbigen zu ertheilenden Entscheidung des inländischen Richters nicht zuzulassen. 8 13- Das Gericht hat bei seinem Aussprnche die rechtliche Beurtheilung, welcher die Handlung nach der inländischen Gesetzgebung unterliegen würde, sowie beziehend lich nach §8 4 und 5 die Natur des Verbrechens selbst in Betracht zu ziehen. Die Frage, ob der Bestrafte sich des Verbrechens überhaupt und in dem ihm beigemessenen Umfange schuldig gemacht habe, ist hierbei nicht anderweit zu er örtern, vielmehr insoweit das im Auslande gesprochene Erkenntniß als maßgebend anzusehen. Das Gericht hat über den Antrag des Staatsanwals den Betheiligten zu hören und entscheidet über denselben ui nicht öffentlicher Sitzung durch eine Ab theilung von drei Richtern. § >4. Zuständig ist in den Fällen der 88 1 2, 13 das Bezirksgericht desjenigen Bezirks, in welchem der Bestrafte seinen Wohnsitz oder in dessen Ermangelung seinen Aufenthaltsort hat oder zuletzt gehabt hat. 8 15. Gegen den richterlichen Ausspruch, durch welchen die Entziehung der staats bürgerlichen Rechte erfolgt, sind dieselben Rechtsmittel und unter denselben Vor aussetzungen zulässig, wie sie gegen Straferkenntnisse, beziehendlich Strafverfüg ungen, nach den Bestimmungen der allgemeinen strafproeessualen Vorschriften