008 zulässig sind. Insbesondere kann die zweite Instanz unter den in §8 4 flg. be stimmten Boraussetzungen und Beschränkungen die erkannte Entziehung anfheben, sowie eine Herabsetzung der bestimmten Zeitdauer aussprechen. 8 16. Wird einem Berurtheilten die erkannte Strafe durch landesherrliche Gnade ganz oder theilweise erlassen, so ist die Frist für die in dem Straferkenntnisse aus gesprochene Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte, wofern der Gnadenact nicht ausdrücklich darauf mit erstreckt wird, von dem Tage an zu berechnen, an welchem dem Berurtheilten der völlige Straferlaß bekannt gemacht wird, oder die ver minderte Strafe verbüßt ist. Wird die erkannte Todes oder lebenslängliche Zuchthausstrafe im Wege der Begnadigung in eine zeitliche Freiheitsstrafe verwandelt, so tritt, abgesehen von einer besonderen, auch hierauf gerichteten Begnadigung, die Entziehung der staats bürgerlichen Rechte auf die längste für diese Strafart nach 8 6 gestattete Frist ein. 8 17- Während der Untersuchung wegen eines der in 8 4 unter b. gedachten, oder im Gesetze überhaupt mit Zuchthaus oder Arbeitshausstrafe bedrohten Berbrcchcns kann der Angeschuldigte die staatsbürgerlichen Rechte nicht anöüben. 8 18. Die Entziehung staatsbürgerlicher Rechte, welche in Gemäßheit der zeither geltenden Gesetzesvorschriften nach unvollständiger Freisprechung von der Anklage eines Berbrechens eingetreten ist, hört mit Beginn der Wirksamkeit des gegen wärtigen Gesetzes auf. 8 16. In den Fällen, in denen vor Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Ge setzes bereits rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, leiden auf die Be- urtheilung der Folgen des Berbrechens die bisher geltenden Gesetze auch ferner Anwendung, doch hört die hiernach eingetretene Entziehung staatsbürgerlicher Rechte jedenfalls auf, sobald seit Berbüßnng der erkannten Strafe ein Zeitraum von zehn Jahren, oder wenn das Erkenntnis; ans Zuchthausstrafe gerichtet war, ein Zeit raum von fünfzehn Jahren abgelaufen ist. Im klebrigen werden die Borschriften des Gesetzes, die Abänderung einiger Bestimmungen der allgemeinen Städteordnung betreffend, vom 9. December I 837, Nr. I, der Landgemeindeordnung vom 7. November 1838, 8 29 Nr. 6,