des Gesetzes, die Wahlen der Abgeordneten beider Kammern der Stäudcversamm- lung betreffend, vom 19. Oktober 1861, § 2 unter It. (soweit hier von den Folgen der Verurtheilung zu Zuchthaus- oder Arbeitshausstrafe gehandelt wird), ingleichen § 2 unter i., hiermit aufgehoben und treten die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes an deren Stelle. Dresden, den M otiv e ll zum Gesetzeulwurfe, bic Entziebunq staatsbürgerlicher Rechte in Folge der Perübung von Verbrechen betreffend. Wahrend des ordentlichen Landtags von 18AA war von einer Anzahl Ab geordneter der zweiten Kammer bei letzterer der Antrag auf Revision der die Ent ziehnng politischer Ehrenrechte in Folge der Verübung von Verbrechen betreffen den Gesetzesvorschriften gestellt, insbesondere beantragt worden, daß die Verbrechen, wegen deren ein Verlust jener Rechte eintreten soll, durch das Gesetz bezeichnet, das Erkenntniß über deren Entziehung selbst aber dem Strafrichter überwiesen werden möge. Die mit Vorberathung dieses Antrags beauftragte Deputation erklärte sich in dein von ihr unterm 12. August 1864 erstatteten Berichte mit ersterein im Wesentlichen einverstanden, führte denselben jedoch in mehrfacher Be ziehung näher aus; es ist auch die zweite Kammer den von der Deputation ge stellten Anträgen einstimmig beigetreten. Dagegen hat eine Berathung der letzteren in der ersten Kammer wegen des inzwischen erfolgten Landtagsschlusses iiicht stattfinden können. Obschon hiernach ein ständischer Beschluß in dieser Angelegenheit damals nicht erfolgt ist, so nahm doch die Staatsregierung, welche bereits in der Depu tation der zweiten Kammer ihre Geneigtheit zu anderweiter Regulirung der ein schlagenden Fragen ans der von den Antragstellern bezeichnet?« Basis erklärt hatte, von dem Beschlüsse der zweiten Kammer Anlaß, den Gegenstand in weitere Erwägung zu ziehen. Auch ist in Folge der letzteren später der Stänveversammlung bei Vorlegung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes bereits eröffnet worden, daß ihnen noch im Laufe des gegenwärtigen ordentlichen Landtags der Entwurf eines Gesetzes, welches das Unheil über Entziehung der staatsbnrger-