610 lichen Rechte wegen Verübung von Verbrechen dem richterlichen Erkenntnisse über weise, vorgelegt werden solle. Wegen der dem Entwürfe zum Grunde gelegten Principien ist auf die oben gegebenen Andeutungen und auf den angezogenen Bericht der dritten Deputation der zweiten Kammer Bezug zu nehmen. Insbesondere sind die Gründe, weshalb ein Abgehen von den in Sachsen bisher gegoltenen Grundsätzen trotz mancher vom theoretischen Standpunkte für dieselben anzuführenden Momente, dennoch empfehlenswerth erscheint, in dem gedachten Berichte ausführlich zusammengestellt, und es mag nur noch hinzugefügt werden, wie die zeitherige Gesetzgebung nament lich dadurch, daß sie die Entziehung politischer Rechte auf die entehrende Natur der begangenen Verbrechen basiren wollte, zu manchen wahrgenommenen Uebel- ständen Anlaß gegeben hat. In Wahrheit ist es aber nicht blos die Immoralität und Uuehrenhastigkeit einer Handlung, welche den Gesetzgeber veranlassen kann, den Thäter von der Ausübung aller oder gewisser politischer Rechte auszuschließen, sondern es wird dabei die Widerrechtlichkeit der Gesinnung und die Gefährlichkeit der That eben so sehr in Betracht gezogen werden müssen. Ein Punkt von allgemeiner Bedeutung bedarf jedoch noch einer besonderen Erwähnung. Der Entwurf beschränkt sich zunächst daraus, die Folgen eines Straferkenntnisses für die in § l bezeichneten politischen Rechte fcstzustellen. In soweit specielle Gesetze die Ausübung noch anderer Rechte ausdrücklich von dem Besitze „bürgerlicher und politischer Ehrenrechte" abhängig machen, wird die An wendbarkeit der im Entwürfe enthaltenen Vorschriften auch auf diese Fälle durch 8 2 desselben ausgesprochen. Dagegen hat der Entwurf die Folge», welche die Verübung eines Verbrechens in sonstiger Beziehung auf die Rechtssphäre des Ver brechers äußern kann, unberührt lassen wollen, und geht derselbe daher auf die Frage, inwieweit jene die Fähigkeit zu Ueberuahme aller oder gewisser Aemter und sonstiger öffentlicher Functionen entziehen, beziehendlich den Verlust solcher Aemter, ingleichen den von Orden, Würden, Rang oder Titeln mit sich bringen solle, nicht ein. Es können nämlich in den verschiedenen eben angedeuteten Be ziehungen verschiedene Rücksichten einschlagen, so daß es nicht thunlich sein würde, die sich darbietenden Fragen iusgesammt gleichmäßig zu entscheiden, während andererseits das Eingehen auf alle Verschiedenheiten dieser Fälle in dem vorliegen den Gesetze zu weit führen würde. Die Regulirung dieser Punkte bleibt daher besser nach wie vor den auf den Staatsdienst, die Advocatur, das Notariat, das Schulwesen rc. bezüglichen Specialgesetzen überlassen. Zu den einzelnen Paragraphen des Entwurfs ist hiernächst Folgendes zu bemerken: