61 I Zu §8 1 und 2. Als „staatsbürgerliche Rechte," auf die sich das Gesetz bezieht, werden in § 1 unter Nr. 1 bis 3 diejenigen Rechte aufgeführt, deren Ausübung den Staats bürgern eine unmittelbare Einwirkung auf das öffentliche Leben im Staate und in der Gemeinde gestattet. Es sind dieselben, welche die bestehenden Gesetze da- her auch als bürgerliche oder politische Ehrenrechte zu bezeichnen pflegen, und von deren Besitz sie weiter noch in mehrfacher Beziehung das Zngeständniß gewisser anderer Berechtigungen abhängig machen. Hierher gehören zur Zeit namentlich: das Gesetz, das Vereins- und Versammlungsrecht betreffend, vom 22. November 1850, 88 3, 22, das Gesetz, die Angelegenheiten der Presse betreffend, vom 14. März 1851, 8 12, ' das Gesetz, die Abänderung und Erläuterung einiger Anordnungen über die Commnnalgarde betreffend, vom 25. Juni 1840, 8 3 unter i. und 8 5 in Verbindung mit dem revidirten Regulative für die Communalgarden, vom 14. Mai 1851, § 3 unter n., 8 5 Nr. 2, Gesetz, den Regalbergbau betreffend, vom 22. Mai 1851, 8 >23, Gesetz, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz rc. betreffend, vom 11. August 1855, Beil, unter O 8 27, Gewerbegesetz vom 15. October 1 861, 88 1 1 4 und I 15, und Gesetz, die Errichtung von Gewerbegerichten betreffend, von demselben Tage, 88 5 und 6, Gesetz, die Einführung des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs be treffend, vom 30. October 1861, 8 5, in Verbindung mit der hier her bezüglichen Ausführungsverordnung vom 30. December 1861, 8 4. In allen diesen Gesetzen wird die Ausübung der dort angegebenen besonderen 8 Rechte entweder direct an den Besitz des Stimmrechts in der Gemeinde oder an lj den Besitz „bürgerlicher resp. politischer Ehrenrechte" geknüpft. Nach der Be st stimmung in 8 2 und § 1 9 wird also künftig auch die Ausübung jener Rechte n nur unter den im Entwürfe bezeichneten Voraussetzungen und durch Erkenntniß <j des Strafrichters entzogen werden können. Uebrigens liegt der Ständeversamm- ,1 lung gegenwärtig ein Gesetzentwurf vor, durch welchen die angezogenen Vorschriften des Gewerbegesetzes modificirt werden sollen. Ebenso ist hier nochmals daran zu erinnern, daß, wie bereits in den Motiven zu z 8 2 des den Ständen mittelst Allerhöchsten DecretS vom 1 9. November vorigen Erste Abtheilung, 3. Baud. 00