614 nach seiner Entlassung aus der Strafanstalt meistens in neue Verbrechen und neue Strafen verfallen wird, bevor die § 6 bestimmten Fristen abgelaufen sind. Für das richterliche Ermessen bei Festsetzung dieser Frist im einzelnen Falle lassen sich keine Vorschriften geben. Selbstverständlich wird dabei die Schwere des verübten Verbrechens und die aus der Art der Verübung und sonst erkenn bare gesammte Persönlichkeit des Verbrechers in's Auge zu fassen sein. Zu 8 8. Die Frist, auf welche eine Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte aus gesprochen wird, kann der Natur der Sache gemäß erst von erfolgter Strafver büßung an berechnet werden, da sie zugleich eine Probezeit für die gebesserte Willensrichtung des Bestraften sein soll, eine solche aber ohne persönliche Freiheit nicht denkbar ist. Ebenso selbstverständlich kann aber in dem bis zum Beginne der Strafverbüßung nach Art. 20 des Strafgesetzbuchs etwa verlaufenden Zeit räume, sowie während der Strafhaft selbst, ingleichen wenn die Strafe in Fristen vollstreckt wird, während der Zeit der Aussetzung nicht der Gebrauch von Rechten gestaltet werden, welche nach verbüßter Strafe noch entzogen bleiben sollen. Zu §8 9 bis 11. Die Verübung mehrerer Verbrechen, mögen dieselben gleichzeitig zur Unter snchung und Aburtheilung gelangen oder erst während der Strafverbüßung zur Untersuchung gezogen werden, ist allemal ein Beweis einer verderbteren, beziehend- lich gefährlicheren Willensrichtung. Es bedarf daher keiner besonderen Recht fertigung, daß der Entwurf in den bemerkten Fällen eine Verlängerung des für die Entziehung bestimmten Zeitraums nachläßt. Zu 8 12. Die Vorschrift im zweiten Absätze wird besonders mit Rücksicht darauf nöthig, daß nach dem Wahlgesetze für den Reichstag des Norddeutschen Bundes das Wahlrecht allen Angehörigen des Bundes zusteht. Zu 8 13. Nach 8 17 des Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden rc. betref fend, vom l I. August 1855, auf welchen auch Art. 15 der Strafproceßord- nung Bezug nimmt, wird die nach 88 I 2 und 1 des Entwurfs zu ertheilende Entscheidung in einer Versammlung von drei Richtern zu erfolgen haben. Es erschien jedoch zweckmäßig, dies hier ausdrücklich auszusprechen.