6 15 Zu § 1 6. Hinsichtlich ter Bestimmung im zweiten Absätze ist aus Dasjenige Bezug zu nehmen, was hierüber bereits zu 8 3 oben bemerkt worden ist. Die in 8 16 für die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte festgesetzte Frist entspricht der Höhe der Lurch die Begnadigung aufgehobenen Strafe. Zu 8 17. Daß ein in Hast befindlicher Angeklagter die staatsbürgerlichen Rechte nicht ausüben kann, ist eine nothwendige Folge der Freiheitsentziehung. Aber auch in den Fällen, in denen eine Bcrhaftung nicht statlfindet, würde es dem Rechts gefühle nicht entsprechen, wenn ein der Berübung der in 8 >1 unter 6. gedachten oder mit schwerer Strafe bedrohten Verbrechen Verdächtiger noch zur Theilnahme an Gemeinde- und Landeswahlen sollte zugelassen werden. Zu 8 18. Die hier getroffene Bestimmung stellt sich als eine nothwendige Consequenz des Grundsatzes dar, daß fernerhin nur eine wirklich erfolgte Verurtheilung den Verlust der obgedachten Rechte nach sich ziehen soll. Ebenso erscheint es zu 8 19, wenn die Dauer der fraglichen Rrchtsentziehung nach 8 6 in Zukunft aus die dort angegebenen längsten Fristen beschränkt wird, unerläßlich, auch bei Denen, welche der staatsbürgerlichen Rechte in Gemäßheit der bisher bestandenen Gesetze ohne Zeitbeschränkung verlustig geworden sind, diesen Verlust auf die gedachte längste Dauer zu beschränken. Eine weitergehende Ausgleichung der Wirkungen älterer und neuerer Gesetzgebung würde, wenn man sie auf dem durch den Ent wurf bezeichnten Wege mittels richterlichen Erkenntnisses wollte eintreten lassen, mit großen Weitläufigkeiten verbunden sein, auch manche andere Uebelstände zur Folge haben. Es muß daher diese Ausgleichung der landesherrlichen Gnade über lasten bleiben. Zu dem ersten Absätze von 8 19 ist nur noch zu bemerken, daß sich die hier ausgesprochene Aushebung einiger Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 19. October 1861 erledigt, wenn das der Ständeversammlung im Entwürfe vorliegende neue Gesetz über die Wahlen zu dem Landtage die Zustimmung der Kammern erlangt.