628 u) wenn das Gesellschaftscapital die Summe von 100,000 Thlr. erreicht, auf keinen geringeren Betrag, als 1 00 Thlr., b) wenn das Gesellschaftscapital 25,000 Thlr. erreicht, auf keinen geringeren Betrag, als 25 Thlr., e) bei kleinerem Gesellschaftscapitale ans keinen geringeren Betrag, als 1 0 Thlr. lauten. Sollen Actien unter dem Nennwerthe ausgegeben werden, so ist ein darauf abzieleuder Beschluß vor der Ausführung zum Einträge in das Genossenschasts- register anzumelden. 8 42. Ist im Statut keine besondere Form, wie die Aufforderung zur Einzahlung des Aclienbetrags geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in welcher die Bekanntmachungen der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage überhaupt erfolgen müssen (8 1 l Nr. 1 0). 'Jedoch kann, insoweit diese Bekanntmachungen nach § 39 Nr. 4 stattfinden, ein Aktionär in keinem Falle seines Rechts aus der Actienzeichnung und den ge leisteten Theilzahlungen verlustig erklärt werden, wenn nicht die Aufforderung zur Zahlung mindestens dreimal in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern, das letzte Mal wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schlußtermine, bekannt gemacht worden ist. Wen» die Actien auf Namen lauten und ohne Einwilligung der übrigen Aciionäre nicht übertragbar sind, so kann die Bekanntmachung dieser Aufforderungen durch besondere Erlasse an die einzelnen Actionäre statt der Einrückungen in die öffentlichen Blätter erfolgen. 8 43. Wenn die Actien oder Actienantheile auf Inhaber gestellt werden, so kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 1. Die Ausgabe der Actien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrags derselben nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über die geleisteten Partial zahlungen Promessen oder Jnterimsscheiue, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden. 2. Der Zeichner der Actie ist für die Einzahlung von fünfundzwanzig Pro cent des Nominalbetrags der Actie unbedingt verhaftet; von dieser Ver-