629 pflichtung kann derselbe weder durch Übertragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden wer den; wird der Zeichner der Actie wegen verzögerter Einzahlung seines Anrechts aus der Zeichnung verlustig erklärt, so bleibt er demungeachtet zur Einzahlung von fünfundzwanzig Procent des Nominalbetrags der Actie verpflichtet. 3. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß und unter welchen Maßgaben nach erfolgter Einzahlung von fünfundzwanzig Procent die Befreiung des Zeichners von der Haftung für weitere Einzahlungen zu lässig fei und daß im Falle der eingetretenen Befreiung über die geleisteten Einzahlungen Premessen oder Jnterunsfcheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden dürfen. 8 44. Wenn die Actien auf Namen lauten, so können dieselben, insoweit nicht das Statut etwas Anderes bestimmt, beliebig und durch Indossament ans Andere übertragen werden. Es ist aber die Veräußerung der Genossenschaft nachzu weisen und sodann von letzterer im Actienbuche zu bemerken. Im Verhältnisse zur Genossenschaft werden nur die im Actienbuche als Eigenthümer von Actien eingetragenen Personen als solche angesehen. Zur Prüfung der Legitimation ist ! die Genossenschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet. So lange der Betrag der Actie nicht vollständig eingezahlt ist, wird der Actionär durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Anderen von der Ver- ! bindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes nur dann befreit, wenn die Gesell schaft den neuen Erwerber an seiner Stelle annimmt und ihn der Verbindlichkeit z entläßt. Auch in diesem Falle bleibt der austretende Actionär auf Höhe des Rück st standes für alle bis dahin von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten n noch auf ein Jahr, vom Tage des Austritts an gerechnet, subsidiarisch verhaftet. 8 45. Die Mitglieder können den eingezahlten Betrag niemals zurückfordern, haben jct vielmehr nur im Falle der Auflösung Anspruch auf einen verhältnißmäßigen An- P theil des zu vertheilenden Genossenschaftsvermögens. 8 46. Der nach dem Statut zur Vertheilung kommende Gewinn ist im Mangel uo anderer Bestimmung unter die Mitglieder nach Verhältniß ihrer Actien zu ver-