632 8 57. Auf Genossenschaften dieser Art, wenn sie nicht blos kirchliche, milde oder gemeinnützige Zwecke verfolgen oder von Anfang an auf bestimmte Personen be schränkt sind, leiden die Vorschriften in 8 39 dir. 4 und 8 51 gleichfalls An wendung. 8 58. Ist nicht nur die Summe der Beiträge, sondern auch die Zahl der Mit glieder im Voraus fest bestimmt, so ist die Genossenschaft, dafern sie nicht blos Versicherungsgeschäfte unter den Mitgliedern (auf Gegenseitigkeit) bezweckt, als Actiengesellschaft zu behandeln und haben die §§ 39 u. flg. enthaltenen Vor schriften auch für sie analoge Anwendung. 8 59. Versicherungsgesellschaften, welche auf Gegenseitigkeit der Mitglieder gegründet sind, können nur dann die Rechte einer juristischen Person erlangen, wenn die durch Sachverständige nach den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung, so weit möglich, vorzunehmende Prüfung des Statuts kein erhebliches Bedenken da gegen ergiebt, daß die Genossenschaft die gegen ihre Mitglieder übernommenen Verpflichtungen werde erfüllen können. Ebenso darf das im Statute festgesetzte Verhältniß zwischen den Beiträgen der Versicherten und den Leistungen der Ge nossenschaft nur unter gleicher Voraussetzung geändert werden. 8 60. Für Begräbniß- oder KrankenunterstützungScassen der 8 59 gedachten Art kann durch das Statut bestimmt werden, daß die zu gewährenden Unterstützungen nicht mit Beschlag belegt, auch nicht vor der Berfallzeit an andere Personen ab getreten werden dürfen. Eine derartige Bestimmung bedarf nicht der § 7 gedach ten Genehmigung. L. Von den Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht. 8 61. Wenn die Mitglieder einer Genossenschaft zu der GesellschaftScasse unbeschränkt so viel, als der Gesellschaftszweck erheischt, beizutragen verpflichtet sein sollen, ist in dem Statute zwar zu bestimmen, nach welchem Verhältnisse die Mitglieder zunächst Einschüsse zu leisten haben, es bleibt aber jedes Mitglied zu Deckung des ganzen von den übrigen etwa nicht erlangten Bedarfs verpflichtet.