633 § 62. Bei auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsgesellschaften kann die Haft pflicht der Mitglieder nicht auf Deckung der den einzelnen Mitgliedern gegen die Genossenschaft zustehenden Ansprüche beschränkt sein, sondern erstreckt sich stets auf alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Eine dem zuwiderlaufende Bestimmung des Statuts ist ungültig. 8 63. Den ohne Bestimmung einer Frist beigetretenen Mitgliedern kann im Statute der Austritt nach vorgängiger Kündigung gestattet werden. 8 64. Dafern die Mitgliedschaft nicht von Anfang an auf bestimmte Personen be schränkt ist, hat die Genossenschaft den Vorschriften in 8 39 Nr. 4 und 51 nachzugehen. 8 65. Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht haben dafür Sorge zu tragen, daß die Mitgliedschaft jedes einzelnen Genossen nachgewiesen werden kann, und die in ihrer Hand befindlichen Beweismittel den dabei Jnteressirten auf Verlangen i vorzulegen. 8 66. Dem Gerichte ist mit dem Statute (816) ein genaues und alphabetisch ge- i ordnetes Verzeichniß der Mitglieder zu überreichen, auch in den 88 63 und 64 z gedachten Fällen mindestens am Schlüsse jedes Vierteljahres eine gleiche Anzeige ä über die beigetretenen oder ausgeschicdenen Mitglieder zu erstatten. Bei Genossen- si schäften, deren Mitgliedschaft mit dem Eigenthume bestimmter Grundstücke ver- ck bundeu ist, genügt die Ueberreichung eines Verzeichnisses der letzteren und die An- ,z zeige deS etwa vorkommenden Abganges oder Zuwachses. Diese Verzeichnisse und Anzeigen ist Jeder einzusehen berechtigt. 8 67. Ausgeschiedene Mitglieder, ingleichen die Erben verstorbener Mitglieder bleiben ni in Bezug auf alle der Genossenschaft zur Zeit des Ausscheidens eines solchen g? Mitgliedes obliegenden Verpflichtungen nach § 6 1 haftbar. Tie Klagen aus dieser Haftpflicht verjähren aber in einem Jahre nach Schluß bes Quartals, in welchem die Anzeige des Ausscheidens bei Gericht (8 66) er- Erste 9 Z Abteilung, 3. Band.