634 folgt ist. Ist zu dieser Zeit eine Forderung noch nicht klagbar, so ist die nur gedachte Jahresfrist von Eintritt der Klagbarkeit, und wenn letztere noch eine Kündigung voraussetzt, von demjenigen Tage an zu berechnen, an welchem nach Bekanntmachung des Ausscheidens diese Kündigung möglich war und bei deren Erfolg die Klagbarkeit eingetreten sein würde. Eine Einmischung in die Angelegenheiten der Genossenschaft steht dem aus getretenen Mitglied?, ingleichen den Erben der gewesenen Mitglieder deshalb nicht zu, doch können sie Einsicht der Jahresrechnungen verlangen. Ob und welcher Antheil vom Vermögen des Vereins, ingleichen von dem während der obenbemerkten Jahresfrist erwachsenen Geschäftsgewinne ihnen zu kommen soll, ist im Statute zu bestimmen. Wird binnen des gedachten Zeitraums die Liquidation der Genossenschaft nothwendig, oder von der letzteren beschlossen, so dauert die bemerkte Haftpflicht bis zu Beendigung der Liquidation fort. § 68. Sobald die Auflösung beschlossen oder die Liquidation sonst nothwendig wird, ist keinem Mitgliede der Anstritt mehr gestattet. Dasselbe gilt, wenn für die Dauer der Vereinigung ein bestimmter Zeitraum festgesetzt ist (8 I 1 dir. 5), schon während des letzten Jahres dieser Frist. § 69. Auf Versicherungsgesellschaften, welche auf Gegenseitigkeit beruhen, leiden die 88 66 bis 68, ingleichen die in § 63 enthaltene Beschränkung keine Anwendung. Dagegen gilt das 88 59 und 60 Gesagte auch für Versicherungsgesellschaften mit unbeschränkter Haftpflicht der Mitglieder. I». Von dem Verfahren der Behörden. 8 70. Bei jedem Gerichte (§ 16) ist ein Genossenschaftsregister zu halten, dessen Einsicht Jedem freisteht. 8 71. In dieses Register sind nach Einreichung deS Statuts (§ 16) der Name der Genossenschaft und deren Statut, sowie spätere Aenderungen des letzteren, ingleichen die legitimirten Mitglieder des Vorstands, ferner die Auflösung der Genossenschaft (831) und die von derselben nach 8 41 Abs. 2 gefaßten Be-