643 Gesetzen Vorgehen. Andererseits kann s auch keinem Zweifel unterliegen, daß die Errichtung von Statuten in dieser Beziehung niemals im Materiellen völlig frei- gegeben und etwa nur an die Beobachtung gewisser formeller Vorschriften geknüpft werden kann. Es ist daher auch im Entwürfe die Gültigkeit derartiger Bestimm ungen von der ausdrücklichen Genehmigung der kompetenten Ministerien, abhängig gemacht, andererseits nach Erfolg der letzteren die Bekanntmachung jener Aus nahmen von den Gesetzen in gleicher Weise, wie dies hinsichtlich der Gesetze selbst geschieht, vcrgeschrieben worden, da dieselben nur unter Voraussetzung einer solchen Publikation auf eine über den Kreis der Genossenschaft, deren Statut sie enthält, und über eine vertragsmäßige Stipulation hinausreichende Geltung Anspruch machen können. Man hat sich dabei noch die Frage zu stellen gehabt, ob eS nicht thunlich sei, das Gebiet der bei juristischen Personen denkbarer Weise vorkommenden Abweich ungen von den allgemeinen Gesetzen in dem Entwürfe näher zu begrenzen. Und gewiß lassen sich einige öfter vorkommende dergleichen Bestimmungen bezeichnen, welche namentlich in der Ausschließung der Vindikation für gewisse Pfänder und der Hülfsvollstrecknng oder Cession für Versicherungsbeträge anderer als der § 60 des Entwurfs gedachten Art bestehen, oder die Veräußerung von Pfändern in und außerhalb des Cvncnrses betreffen. Allein die Erfahrung hat gelehrt, daß die Vielgestaltigkeit des Lebens und des Verkehrs auch hier jede zu starre Begrenzung bedenklich macht, und bei der unerschöpflichen Verschiedenheit der Zwecke, für welche, und der Formen, in denen Personenvereine zusammentreten können, läßt es sich nickt nur vermuthen, sondern fast mit Gewißheit voraussehen, daß Fälle Vorkommen werden, in denen andere Abweichungen von dem bürgerlichen Rechte, als die vorhin angedeuteten, und namentlich wohl auch Ausnahmen von den Vor schriften des im Entwürfe vorliegenden Gesetzes selbst wünschenswerth, beziehend lich für das Bestehen und Gedeihen gewisser juristischer Personen nothwendig werden. Der Entwurf hat daher in 8 7 nur den allgemeinen Grundsatz aus gesprochen und von jeder Exemplifikation abgesehen. Zu § 9. Bei Beantwortung der Frage, wie eine juristische Person erlöschen könne, muß zwischen Personenvereinen und anderen juristischen Personen unterschieden werden. Nur bei den Elfteren ist, weil hier als Träger der juristischen Persönlichkeit eine Mehrheit lebender Personen mit selbstständigem Willen erscheint, ein Verzicht der Letzteren selbst auf das Recht der Persönlichkeit möglich, der nach § 56 des