a gleichzeitig eingewendeten Einspruch, namentlich in den Fällen, in welchen letzterer r mit neuen Beweisanträgen verbunden ist, wünschenßwerth sei. Für diese Fälle r mußte dem Oberappellationsgerichte das Befugniß zur Rückgabe der Sache Behufs 4 der vorherigen Entscheidung des Bezirksgerichts über den Einspruch eiugeräumt ck werden. Zu Art. 378 e. Auch diese Bestimmung dient zur Ergänzung der Hauptbestimmung in § Art. 378a. und entspricht der jetzigen Praxis. Zu Art. 380, Abs. 2. Da die Berufung bezüglich der Thatfraze bei den bezirksgerichtlichen Erkennt- n nisten in Wegfall kommt, so paßt das Citat von Art. 345, Abs. 1 nicht mehr, u und es war die hier enthaltene Bestimmung vollständig zu wiederholen. Zu Art. 385. Der vorgeschlagene Zusatz soll eine Streitfrage der Praxis entscheiden, und zwar zu Gunsten des Rechtsmittels und in Consequenz des in der Strafproceß- rc> ordnung dem Systeme der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegenden Priucips. (Vergl. Allgemeine Sächsische Gerichtszeitung, 9. Bd., S. 7 / flg.) Zu Art. 386. Zu Nr. 3. Die hier im Artikel gegebene Bestimmung ist in der Praxis bisweilen falsch aufgefaßt worden, indem man den Fall des nachträglichen Ge ständnisses anders, als den Fall, in welchem der neue Beweis auf andere That- sachen und Beweismittel sich stützt, behandelt hat, während das Geständniß in diesen Fällen keine andere Bedeutung, als die eines Beweismittels beanspruchen kann, und auch die Absicht des Gesetzgebers dahin gegangen ist, beide Fälle gleich mäßig zu behandeln. Deshalb hat man die Bestimmung anders gefaßt. (Vergl. noch Allgemeine Sächsische Gerichtszeitung, 5. Bd., S. 7 3.) Zu Nr. 4. Ter Zusatz entspricht der zeitherigen Praxis. ick ist ick rck m Zu Art. 387. Die Aufhebung der beschränkten Klagfreisprechung bedingt die hier vorge- chs schlagene Aenderung. Zu Art. 387, Nov. XXX. Die Änderungen des Verfahrens, welche mit dem Wegfalle der zweiten Instanz m in den Schwurgerichts- und in den Bezirksgerichtssachen verbunden sind, machen 112*