81 Motiven zu dem Entwurf des Gesetzes, die Aufhebung der nacb Vorschrift des VereiuSzolllarifs zeitber erhobenen Gebühren für Begleitscheine und Bleie betreffend. Die tarifmäßigen Nebengebühren an 2 Neugroschen für einen Begleitschein r ? und 1 Neugroschen für ein angelegtes Blei, l welche von den zur Durchfuhr bestimmten und unter Begleitfcheincontrole, Zoll- t Verschluß und durch Anlegung von Bleien gestellt, von Waaren im Zollverein s erhoben worden, bilden nach Aufhebung der Durchgangszölle eine mit der beab- f sichtigten Freiheit des Transitverkehres in Widerspruch stehende Anomalie. Denn it wie unbedeutend auch diese Gebühr an sich ist, eS wird durch dieselbe von Gütern, ü welche nicht im Lande verbleiben, eine Abgabe erhoben, mithin der Transitverkehr n mit einer Auflage belastet, die von den Pflichtigen darum nicht weniger empfunden ä wird, weil die Zollverwaltung zu Sicherung des Eingangszolles die mit § Baarauslagen verbundene Ausfertigung von Begleitscheinen und den Bleiverschluß ,<j der einzelnen Waarencolli eintreten läßt. Die Regierung beabsichtigt daher, nach dem Borgange von Preußen, Oldenburg iu und Braunschweig, die Erhebung der nicht in die Gemeinschaft fallenden Blei- m und Zettelgelder für den Transitverkehr auch in Sachsen einstellen zu lassen, wo- u6 durch insbesondere dem Elb- und gemeinen Frachtverkehr, bei welchem die An- Wendung des sogenannten Ranmverschlusses und der Kunstschlosser nur selten im möglich ist, eine wesentliche Erleichterung gewährt werden wird. Ein Fahrzeug im mit 600 Kisten Glaswaaren z. B., die aus Böhmen nach Hamburg auf der kJ Elbe gehen, hat an Bleigeldern 20 bis 40 Thlr. und 2 Ngr. für den Begleit- chs schein zu entrichten.