91 folgenden Ansichten geeinigt, welche man, dem erhaltenen Aufträge gemäß, nicht unterläßt, hiermit dem Königlichen Ministerium ehrerbietigst darzulegen. Zunächst kann das Collegium, mit Rücksicht auf seine bereits früher über die Nothwendigkeit der Errichtung einer psychiatrischen Klinik an der Landesuniversität dargelegten Ansichten, hier nur die sich ihm darbietende Gelegenheit ergreifen, um sich abermals bei der hohen Staatsregierung für die Schöpfung eines derartigen Lehrinstituts zu verwenden. Vermag es den Gründen, welche Griesinger in seinen, Aufsatze (Seite 18) über das Bedürfniß einer derartigen Klinik auf einer wohl- organisirten Universität beigebracht hat, etwas Weiteres nicht hinzuzufügen, so muß es auch ferner seine, auf reichhaltige Erfahrung gestützte Ansicht, daß irgend eine erheblichere Entfernung einer psychiatrischen Klinik von den übrigen klinischen Ab theilungen bereits ein Hinderniß abgeben werde, welches die Realisirung der Idee, den psychiatrischen Unterricht auf einer Universität einzuführen, sofort in Frage stellen könne, in jeder Hinsicht theilen, und es hat daher auf seine Forderung, daß, wenn irgend ein nennenswerther Nutzen aus einer derartigen Klinik überhaupt erzielt werden solle, dieselbe den Studirenden möglichst leicht zugänglich gemacht, und daß sie demgemäß am zweckmäßigsten in größter Nähe bei den übrigen Kliniken gelegen sein müsse, als eine vollkommen berechtigte anzuerkennen. Aus diesen Gründen hat daher das Collegium nunmehr die Erklärung abzugeben, daß eine psychiatrische Klinik in Leipzig am Geeignetsten in unmittelbare Verbindung mit den bereits bestehenden klinischen Anstalten zu bringen sein werde. Desgleichen nimmt das Collegium keinen Anstand, im Principe sein Einverständniß mit den weiteren Ideen Griesinger's auszusprechen, wonach die öffentlichen Anstalten für Geisteskranke bezüglich ihrer Lage, Einricht ung und Organisation sich nicht, wie bisher, nach der Heilbarkeit und Unheilbar keit der Kranken, als vielmehr nach der präsumtiven Dauer ihres Aufenthalts in einer Anstalt richten sollen, und es theilt in den wesentlichsten Punkten seine An sichten über die Beschaffenheit der nur für einen transitorischen Aufenthalt der Kranken bestimmten städtischen Asyle. Um so mehr findet es Veranlassung, dem genannten Autor in diesem EintheilungSprincipe beizustimmen, als derartige Asyle, wenn auch in unvollkommener Gestalt, als er verlangt, doch ihrem Wesen nach, bereits factisch mehrfach im Königreiche Sachsen bestehen, insofern nämlich in den städtischen Krankenhäusern der größeren Städte alljährlich eine nicht unbedeutende Anzahl Geisteskranker mit acuten Formen des JrrseinS ausgenommen werden, von welchen, abgesehen von den tödtlich endenden Fällen, nur eine verhältnißniäßig kleine Anzahl als unheilbar in die öffentlichen Anstalten abgegeben wird, während die bei Weitem größere entweder geheilt oder doch wesentlich gebessert abgeht.